Wird ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen neuen Eigentümer übertragen, treffen grundsätzlich verschiedene Kulturen aufeinander. Doch nicht nur das, auch die Anstellungsbedingungen sind selten die gleichen. So kann es vorkommen, dass zwei Mitarbeitende in der gleichen Funktion unterschiedliche Verträge haben. Die sichtbaren Unterschiede finden sich meistens in den Rubriken Ferien, Arbeitszeit und Mehrstundenregelung.
Keine Zustimmung nötig
Schnell entsteht das Bedürfnis, die Vertragsbedingungen zu vereinheitlichen. Doch wann ist der richtige Zeitpunkt dafür? Auch das hängt natürlich immer vom konkreten Einzelfall ab. Werden keine Änderungen vorgenommen, so gehen die Arbeitsverhältnisse genauso, wie sie aktuell bestehen, auf den neuen Arbeitgeber über. Weder der neue Arbeitgeber noch der Mitarbeitende muss sich zum Übergang aktiv äussern. Der Mitarbeitende muss dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses also nicht zustimmen – das vollzieht sich automatisch, kraft Gesetzes. Nur wenn der Mitarbeitende nicht will, dass er künftig für den neuen Arbeitgeber tätig ist, dann muss der Mitarbeiter seine Ablehnung aktiv erklären.
Die Anstellungsbedingungen können jederzeit angepasst und den Mitarbeitenden zur Annahme unterbreitet werden. Untersteht der übertragende Betrieb einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), so sind die arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses GAV während mindestens eines Jahres weiterzuführen. Der übernehmende Betrieb kann zwar ein eigenes Personalreglement als Basis der Arbeitsverträge zum Vertragsbestandteil machen, doch dürfen die Bestimmungen den
GAV des übertragenden Betriebs nicht unterbieten.
In der Praxis werden in solchen Fällen die Arbeitsverträge meistens unverändert belassen und dann auf Ablauf des GAV-Nachwirkungsjahres die Anstellungsbedingungen vereinheitlicht. Dies gilt aber, wie bereits erwähnt, nur dann, wenn der übertragende Betrieb einem GAV untersteht. Der gelegentliche generelle Schluss, man dürfe die Anstellungsbedingungen während eines Jahres nach Betriebsübergang nicht abändern, ist in dieser absoluten Form nicht richtig.
Kein erhöhter Schutz
Grundsätzlich ändert sich auch bei einer Betriebsübernahme nichts am Kündigungsschutz. Der übertragende Arbeitgeber kann Kündigungen aussprechen, auch wenn der Betriebsübergang kurz bevorsteht. Das bedeutet, dass bei einem
Betriebsübergang kein erhöhter Kündigungsschutz für die Mitarbeitenden gilt. Arbeitsverhältnisse können in Einzelfällen oder aber auch in einer Mehrzahl gekündigt werden – diesbezüglich ändert der Betriebsübergang nichts. Oft stellt sich die Frage, welcher Arbeitgeber die Kündigungen aussprechen soll. Ist es der übertragende oder der übernehmende Arbeitgeber. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind beide Wege denkbar. Meistens wird dies zwischen den Unternehmen vertraglich vereinbart und nicht selten hat der übernehmende Betrieb Interesse, dass der übertragende Betrieb die Arbeitsverhältnisse noch kündigt.
Zulässig sind Kündigungen aus verschiedenen Gründen. Insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen, also wenn beispielsweise gleichzeitig mit der Übernahme Kosten reduziert werden müssen. Wird die Kündigung aber allein mit der Betriebsübernahme begründet, kann dies allenfalls eine missbräuchliche Kündigung darstellen. Erfolgt die Kündigung gar in der Absicht, den Rechtsfolgen des Art. 333 Abs. 1 OR zu entgehen, so ist diese Kündigung – infolge Gesetzesumgehung – mindestens missbräuchlich, oder sogar nichtig. Kündigungen auszusprechen, um zu verhindern, dass die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber übergehen, ist also nicht zulässig.
Informationspflicht
Zum Übergang muss der übertragende Betrieb zwar seine Mitarbeitenden nicht fragen, aber er muss sie vorgängig informieren (Art. 333a Abs. 1 OR). Dabei hat er den Grund für den Übergang zu nennen sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Mitarbeitenden. Zustimmen aber müssen die Mitarbeiter selbst dann nicht, wenn mit dem Übergang Massnahmen verbunden sind, welche die Arbeitnehmenden betreffen. Jedoch müssen sie konsultiert, oder anders gesagt angehört werden. Die Mitarbeitenden können im Rahmen eines solchen Konsultationsverfahrens Alternativvorschläge unterbreiten, die der Arbeitgeber zu prüfen hat. Schliesslich muss der Arbeitgeber, nach dieser Prüfung, der Belegschaft seinen endgültigen Entscheid mitteilen.