Nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG Art. 120) gilt bei Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch derer bestimmt sind, das Recht jenes Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat:
- wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen hat
- wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder
- wenn der Anbieter den Konsumenten veranlasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine Bestellung dort abzugeben.
Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.
Einheitlichkeit in der EU
Wegen der Bestimmung in IPRG Art. 120 ist auch in der Schweiz die EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU zu beachten. Im Schwerpunkt betrifft die Richtlinie die Fernabsatzverträge, namentlich den Online-Handel sowie ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die sogenannten Haustürgeschäfte. Die neue Verbraucherrechterichtlinie ersetzt im Wesentlichen die Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 85/577/EWG und die Fernabsatzrichtlinie 97/7/. Die EU-Länder mussten die neuen Vorgaben bis zum 13. Dezember 2013 in ihr nationales Recht übernehmen. Die neuen Bestimmungen gelten für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen werden.
Artikel 4 der Verbraucherrechterichtlinie legt einen relativ hohen Harmonisierungsgrad innerhalb der EU fest. Sofern die Richtlinie nichts anderes bestimmt, sollten die Mitgliedstaaten keine abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen. Dies gilt sowohl für strengere und weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Verbraucherschutzniveaus. Kollidiert eine Bestimmung der Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der spezifische Sektoren regelt, wird die spezielle Bestimmung angewendet.
Die Mitgliedstaaten legen für Verstösse gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Massnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Wenige Ausnahmen
Nach Artikel 3 der Verbraucherrechterichtlinie gilt diese im Prinzip für alle Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, soweit nicht Ausnahmen bestimmt sind. Namentlich gilt die Richtlinie auch für Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, sogar für öffentliche Anbieter, sofern diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden. Ausnahmen, auf die die Richtlinie nicht anzuwenden ist, sind beispielsweise folgende Verträge:
- Verträge über soziale und Gesundheitsdienstleistungen
- Finanzdienstleistungen
- Begründung, den Erwerb oder auch die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Immobilien sowie über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumassnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum
- Pauschalreisen
- Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs
Als Verbraucher gelten natürliche Personen, die der Richtlinie unterstellte Verträge zu Zwecken abschliessen, die ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäft-
lichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Unternehmer im Sinne der Richtlinie ist jede natürliche oder juristische Person, auch öffentliche Anbieter, die Verträge im Rahmen ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abschliessen. Dies gilt auch, wenn die Verträge in ihrem Namen von einer Drittperson abgeschlossen werden. Weiter gilt die Richtlinie besonders für ausserhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge sowie für Fernabsatzverträge. Als Fernkommunikationsmittel gelten alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Faxe, E-Mails, SMS sowie Rundfunk und Internet.