Ein guter Unternehmer ist auf alle Eventualitäten in seiner Firma vorbereitet. Vielfach berücksichtigen aber die Patrons Risiken, welche in ihrer Person liegen, nicht. Eine plötzlich eintretende Urteilsunfähigkeit der Unternehmensführung beispielsweise kann eine Firma lähmen und viel Geld sowie Arbeitsplätze kosten, da die daraus resultierenden gesetzlichen Folgen die Flexibilität vermissen lassen. Dabei ist es durchaus möglich, individuelle Lösungen zu erarbeiten, um diesem Risiko entsprechend zu entgegnen. In der Folge wird auf drei verschiedene Ereignisse eingegangen, welche ein Unternehmen gefährden könnten.
Ereignis Urteilsunfähigkeit
In zivilrechtlicher Hinsicht fehlt einer Person die Urteilsfähigkeit, wenn ihr die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die häufigsten Ursachen dafür sind ein Unfall, ein Hirnschlag oder Herzinfarkt, eine andere Krankheit oder Altersschwäche.
Ist die urteilsunfähige Person verheiratet, hat der Ehegatte, der mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führt, von Gesetzes wegen eine Vertretungsbefugnis. Die Vertretung umfasst dabei auch die Rechtsvertretung im Unternehmen. Dies hat dann unerwünschte Folgen, wenn sich der Ehegatte der Verantwortung als Unternehmensvertreter nicht gewachsen fühlt. Das kann ein Unternehmen in seiner Tätigkeit lähmen und ist dann besonders gefährlich, wenn kurzfristige oder wichtige Entscheidungen anstehen. Analoges gilt für einen eingetragenen Partner.
Ist die betroffene Person nicht verheiratet oder wird eine Ehe nicht tatsächlich gelebt (keine Führung eines gemeinsamen Haushalts), errichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft, welche die rechtliche Vertretung des betroffenen Unternehmers übernimmt. Die Entscheidungsgewalt des Unternehmens liegt folglich in den Händen eines von einer staatlichen Behörde eingesetzten Verwalters. Wer dies ist, liegt im Ermessen der Behörde, ausser der Betroffene habe vorgesorgt – es kann somit zu einer Fehlbesetzung kommen.
Mit dem Instrument des Vorsorgeauftrags kann man diesem Risiko begegnen. Darin kann vorgängig für den Fall der Urteilsunfähigkeit vorgesorgt werden und im Rahmen der auftragsrechtlichen Bestimmungen (Art. 394 ff. OR) insbesondere die Unternehmensvertretung an eine geeignete Person übertragen werden. Mit diesem Mittel kommt es somit zu einer passenden individuellen Lösung. Da das Gesetz diese Möglichkeit noch nicht lange kennt (sie ist seit 1. Januar 2013 in Kraft), wird sie noch nicht flächendeckend genutzt.
Ein Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament entweder handschriftlich errichtet oder notariell beurkundet werden. Probleme könnten namentlich dann auftreten, wenn der Wille einer Person im Vorsorgeauftrag nicht klar zum Ausdruck kommt, beispielsweise wenn der Auftrag der zur Vertretung bestimmten Person nicht klar umschrieben wird oder die dazugehörigen Weisungen undeutlich formuliert werden. Daher ist zu empfehlen, sich mit einem fachkundigen Rechtsanwalt oder Notar in Verbindung zu setzen, um sich entsprechend beraten zu lassen.
Weiter kommt der richtigen Aufbewahrung des Vorsorgeauftrags eine wichtige Bedeutung zu. Im Falle der Urteilsunfähigkeit soll der Auftrag ja zur Anwendung gelangen. Häufig wird der Vertreter über den Aufbewahrungsort orientiert. Oder das Dokument wird dem Rechtsanwalt oder Notar des Betroffenen übergeben, wo es unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses aufbewahrt wird. Als individuelle Lösung ist der Vorsorgeauftrag eine optimale Möglichkeit, für den Fall der Urteilsunfähigkeit des Unternehmers dessen Vertretung zu regeln.