Wie die aktuellsten Statistiken zeigen, ist die Scheidungsrate in den vergangenen Jahren stetig angestiegen und hat mittlerweile einen Stand von über 50 Prozent erreicht. Wird nun parallel dazu berücksichtigt, dass gemäss der Studie des Schweizerischen Instituts für Klein- und Mittelunternehmen der Universität St. Gallen aus dem Jahre 2004 rund 88,1 Prozent der in der Schweiz domizilierten Unternehmungen von Familien beherrscht werden, ist es offensichtlich, dass sich eine Scheidung nicht nur in privater Hinsicht auswirkt, sondern vielmehr auch direkten Einfluss auf den (Weiter-)Bestand einer Unternehmung nehmen kann. So besteht die Gefahr, dass die finanziellen Folgen der Scheidung die Unternehmung existenziell gefährden können. Dieses Risiko des Unternehmers gilt es deshalb durch eine umsichtige, frühzeitige Planung zu minimieren. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere ehegüterrechtliche Instrumente.
Im Rahmen der Scheidung werden mittels ehegüterrechtlicher Auseinandersetzung die Ansprüche der Ehegatten am ehelichen Vermögen abschliessend bestimmt. Ist nun eine Unternehmung Teil des ehelichen Vermögens, so wird anlässlich der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung unweigerlich auch über das weitere Schicksal dieser Unternehmung befunden. Wesentlich für die entsprechende Anspruchsberechnung eines jeden Ehegatten bzw. für die Zukunft der Unternehmung ist dabei, welchem ehelichen Güterstand die Eheleute unterstanden bzw. welcher Gütermasse die Unternehmung zuzurechnen ist.
Der gesetzliche Güterstand
Ehegatten, die weder vor der Heirat noch während der Ehe einen Ehevertrag abgeschlossen haben, mit welchem sie sich einem anderen Güterstand unterstellen, unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand teilt das eheliche Vermögen in vier Gütermassen auf. Jeder Ehegatte hat einerseits je Anspruch auf sein Eigengut und anderseits auf seine Errungenschaft. Die jeweilige Qualifikation eines Vermögenswertes als Eigengut oder Errungenschaft ist sodann für die Anspruchsberechnung wesentlich, da jeder Ehegatte sein Eigengut für sich alleine beanspruchen darf, seine Errungenschaft jedoch hälftig mit dem Ehepartner zu teilen hat.
Diese Qualifikationen führen schliesslich dazu, dass …
- eine Unternehmung, welche vor der Heirat aufgebaut oder während der Ehe geerbt wurde, dem Eigengut des Unternehmer-Ehegatten zuzuordnen ist;
- eine Unternehmung, welche mit geerbtem Geld gekauft wurde, in der Regel im Sinne einer Ersatzanschaffung fürs Eigengut, dem Eigengut zuzuordnen ist;
- eine Unternehmung, welche vom Unternehmer-Ehegatten während der Ehedauer mit selbst erwirtschafteten Mitteln aufgebaut wurde, der Errungenschaft zuzuordnen ist.
Wie bereits vorgängig erläutert, ist die Errungenschaft bei Auflösung der Ehe – vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung – zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen. Fällt nun eine Unternehmung in die Errungenschaft, bedeutet dies, dass der Nichtunternehmer-Ehegatte auch an der Unternehmung hälftig partizipiert. Ein entsprechender Auskauf des Nichtunternehmer-Ehegatten übersteigt jedoch oft die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmer-Ehegatten und kann allenfalls sogar zu einem erzwungenen Verkauf der Unternehmung führen.
Planungsinstrumente
Um die Unternehmung und somit auch den Unternehmer-Ehegatten vor solchen negativen Scheidungsfolgen zu schützen, sieht das Gesetz diverse Planungsinstrumente vor. So können die Ehegatten beispielsweise durch die Wahl eines vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung abweichenden Güterstandes oder durch weitere ehevertragliche Vorkehrungen – unter Beibehaltung der Errungenschaftsbeteiligung – die vorerwähnten negativen Scheidungsfolgen ausschliessen oder einschränken.