Recht

Empfangsgebühren

Auch Unternehmen müssen Gebühren für Radio- und Fernsehempfang bezahlen

Den Grundsatz über die Gebührenregelung findet man in Art. 68 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG): Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen. Für welche Geräte das gilt, wird in der Verordnung (RTVV) geregelt.
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Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet. Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden. Auch Änderungen sind bekanntzugeben. Die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehgebühren ist die Billag. Nach RTVG Art. 71 können die Kantone Gebühren für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen vorsehen, die gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch verbreitet werden.

Auch für unbenützte Geräte

Genauere Bestimmungen enthält die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Unter die Gebühren- und Meldepflicht für den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen fallen folgende Geräte (RTVV Art. 57):

  • Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten
  • Multifunktionale Geräte, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programm­angebots und Empfangsqualität den zum Programmempfang bestimmten Geräten gleichwertig sind.

Wichtig: Wer ein Radio- und Fernsehgerät besitzt, muss sich für beide Medien anmelden. Wenn das Gerät technisch in der Lage ist, Programme zu empfangen, ist man melde- und gebührenpflichtig. Es reicht nicht, die Antenne abzuhängen oder das Gerät nicht an das Kabelnetz anzuschliessen. Nur wenn keinerlei funktionierende Antenneninfrastruktur wie Satellit, Antenne, Kabelnetz, Internet vorhanden ist, besteht für das Fernsehgerät keine Meldepflicht. Die Gebührenpflicht gilt für Privathaushalte und Betriebe auch, wenn die Programme oder die Geräte nicht genutzt werden.

Kommerziell und gewerblich

RTVV Art. 58 unterscheidet in privaten, gewerblichen und kommerziellen Empfang:

  • Als privat gilt der Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen durch die meldende Person, die im gleichen Haushalt lebenden Personen und deren Gäste.
  • Als gewerblich gilt der Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen in Betrieben zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für das Betriebspersonal.
  • Als kommerziell gilt der Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für die Kundschaft und andere Aus­senstehende. Dabei werden die Gebühren nach Anzahl der Geräte berechnet (siehe Box). In den kommerziellen Gebühren sind die gewerblichen enthalten.

Unternehmen mit verschiedenen Standorten müssen für jeden Standort separat angemeldet werden, sofern an den verschiedenen Standorten empfangsbereite Geräte vorhanden sind und die Standorte sich nicht auf einem zusammenhängenden Areal befinden. Auf Wunsch können die Gebührenrechnungen für die verschiedenen Standorte in einer Sammelrechnung zusammengefasst werden. Die Gebühr ist pro Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet. Betriebe sind der gewerblichen Gebührenpflicht nicht unterstellt, wenn sie informatiktechnische Lösungen ergriffen haben, um den Programmempfang via Internet zu unterbinden oder wenn sie eine interne schriftliche Weisung erlassen haben, die den Angestellten den Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen über Internet am Arbeitsplatz verbietet. Das Beispiel einer solchen Weisung kann man bei Billag herunterladen (www.billag.ch).

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