Die Arbeitsbedingungen können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer relativ frei vereinbart werden. Um eine Gleichbehandlung zu erzielen und die administrative Personalführung zu vereinfachen, nutzen die meisten Unternehmen die Möglichkeit, die allgemeinen Anstellungsbedingungen in einem Reglement zusammenzufassen, welches schliesslich für alle Mitarbeitenden zur Anwendung gelangen soll. Meist mit einer Globalübernahme im Einzelarbeitsvertrag werden solche Personalreglemente, Mitarbeiterhandbücher, Anstellungsbedingungen, oder wie sie auch genannt werden, zum Vertragsbestandteil gemacht.
Vorgehensweisen
Eine Änderung derselben bedarf daher in der Regel der beidseitigen Zustimmung. Den meisten Unternehmen ist es klar, dass für Abweichungen, die zuungunsten der Mitarbeitenden getroffen werden sollen, ihre Zustimmung vorliegen muss.
Infolge der Plötzlichkeit und der Dringlichkeit, Sparmassnahmen ergreifen zu müssen, wurde in den vergangenen Monaten häufig die Frage aufgeworfen, wie man vorzugehen hat und per wann man eine Änderung in Kraft setzen könne.
Die Vertragsänderung
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Wege, Anstellungsbedingungen zu ändern. Einerseits über die einvernehmliche Vertragsänderung und andererseits über die Änderungskündigung. Bei Ersterem treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam eine Vereinbarung, dass die neuen Bedingungen gelten sollen. Den Zeitpunkt, ab wann die neuen Bedingungen gelten sollen, können die Parteien frei wählen – es kann auch per sofort sein.
Die Änderungskündigung
Im Falle der Änderungskündigung dagegen spricht der Arbeitgeber grundsätzlich eine Kündigung aus und offeriert gleichzeitig oder leicht später ein neues Vertragsangebot mit neuen Anstellungsbedingungen. Wird nur ein einzelnes Arbeitsverhältnis neu gestaltet, so wird man dies mit dem Mitarbeitenden vorbesprechen und dann den Weg über die einvernehmliche Vertragsänderung einschlagen können. Will man als Arbeitgeber aber beispielsweise von der gesamten Belegschaft verlangen, dass künftig zwei Stunden länger pro Woche gearbeitet werden muss, dies aber bei gleichbleibendem Lohn, dann wird oft der Weg über die Änderungskündigung gewählt.
Die Gründe sind einfach. Erstens lässt es sich, der Erfindung der Serienbriefe sei Dank, gut auf einen einzigen Tag vorbereiten. Zweitens ist die Änderungskündigung insofern für Arbeitgeber attraktiv, weil sie damit den Ball dem Mitarbeitenden zuspielen, denn dieser muss aktiv werden, wenn er das Arbeitsverhältnis fortführen möchte. Der Arbeitgeber setzt eine Frist, bis zu welcher der Mitarbeitende die Annahme der neuen Anstellungsbedingungen erklären muss, ansonsten gilt die Änderungskündigung als Kündigung des Arbeitsverhältnisses, und das Arbeitsverhältnis wird auf Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst. Drittens minimiert die Änderungskündigung das Klagerisiko infolge Missbräuchlichkeit, denn in der Änderungskündigung an sich sieht die Rechtsprechung keine Missbräuchlichkeit.