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Wie Full-Service-Leasing Steuervorteile schaffen kann

Der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) bringt steuerliche Abzugsbeschränkungen bei Pendlerkosten und Steuererhöhungen für Nutzer von Geschäftsfahrzeugen. Nachfolgender Beitrag beschreibt Lösungsansätze für dieses Problem.
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In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) angenommen. Der Bundesrat hatte für den ersten Ausbauschritt 3,5 Milliarden Franken vorgeschlagen. Das Parlament hat dies auf 6,4 Milliarden Franken erhöht. Die Gegenfinanzierung geschieht mittels der Begrenzung des Fahrkostenabzugs, bei der direkten Bundessteuer 3000 Franken. Die Mehrheit der Kantone hat zwischenzeitlich entschieden, ob, ab wann und in welcher Höhe in der Steuererklärung Abzugsbeschränkungen bei Pendlerkosten eingeführt werden sollen.

Steuerliche Konsequenzen

Bei der Fabi-Abstimmung wurde nicht kommuniziert, dass diese Regelung auch die Nutzer von Geschäftsfahrzeugen betrifft. Die stimmberechtigten Bürger gingen wohl mehrheitlich davon aus, dass diese neue Einschränkung lediglich für die Nutzer von Privatfahrzeugen gelten würde. Tatsache ist aber: Nutzer von Geschäftsfahrzeugen haben ab 2016 in der privaten Steuererklärung ebenfalls neu zusätzliches steuerbares Einkommen für die Benützung des Geschäftswagens auf dem Arbeitsweg zu deklarieren. Dadurch verliert der Geschäftswagen für viele Arbeitnehmer (in allen Lohnklassen) massiv an Attraktivität.

Dies gilt besonders bei Distanzen von mehr als zehn Kilometern zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort, da dies zu zusätzlichem steuerbarem Einkommen führt: Deklaration der gesamten Fahrkosten zum Arbeitsort (220 Tage × Ansatz von CHF 0.70 × gesamter Arbeitsweg). Dazu ein Beispiel in Abbildung 1.

Der Ostschweizer Arbeitnehmer dieses Beispiels müsste demnach 12 480 Franken mehr versteuern. Die zusätzliche Steuerbelastung betrifft ebenfalls viele Mitarbeitende mit mittlerem Einkommen. Grundsätzlich gilt: Je länger der Arbeitsweg, desto unattraktiver ist (neu) das Geschäftsauto.

Zusätzlicher Aufwand

Gemäss der aktuellen Regelung wird im Lohnausweis bereits heute der Privatgebrauch als geldwerte Leistung erfasst. In der Regel mittels einer pauschalen Aufrechnung von monatlich 0,8 Prozent des Kaufpreises (ohne die Mehrwertsteuer), mindestens aber von 150 Franken pro Monat. Auf diesem Betrag muss der Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge, die Mehrwertsteuer sowie bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern zusätzlich die Quellensteuer abrechnen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber im Lohnausweis das Feld F ankreuzen. Aufgrund dieses Kreuzes kann der Arbeitnehmer in der persönlichen Steuererklärung keinen Berufskostenabzug für den Arbeitsweg geltend machen.

Neu hat der Arbeitgeber unter der Ziffer 15 des Lohnausweises («Bemerkungen») ab dem Jahr 2016 zudem einen allfälligen prozentualen Anteil Aussendienst des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Dieser prozentuale Anteil Aussendienst berechnet sich aufgrund der effektiven Aus­sendiensttage. Je höher der Prozentsatz, desto tiefer die Aufrechnung in der Steuererklärung. Das führt dazu, dass Aussendienstmitarbeiter von dieser neuen Regelung grösstenteils nicht betroffen sind. Wahlweise kann der Arbeitgeber die Aus­sendiensttage mittels Pauschalen nach Funktions-/Berufsgruppen, welche der Bund in seiner Mitteilung vom 15. Juli 2016 veröffentlicht hat, oder aufgrund eigener Berechnungen aufführen.

Diese neue Steuerpraxis (Aufrechnung des Arbeitsweges als steuerbare Naturalleistung) kann bei Mitarbeitern mit langen Arbeitswegen zu deutlichen steuerlichen Mehrbelastungen führen. Uns sind bereits mehrere Fälle bekannt, bei denen betroffene Arbeitnehmer ihr Firmenfahrzeug wegen dieser neuen Steuerpraxis zurückgegeben haben. So ein Vorgehen macht aber weder für die Firma noch für den Mitarbeiter wirklich Sinn. Die meisten dieser Mitarbeiter dürften auch nach der Rückgabe des Geschäftsfahrzeuges mit einem Fahrzeug zur Arbeit fahren.

Die Abschaffung von Firmenfahrzeugen wird daher nicht zu einer Reduktion der Anzahl Fahrzeuge auf unseren Strassen führen, sondern lediglich zu einer Kostensteigerung bei den Autokosten der betroffenen Personen. Aus ökonomischer Sicht ist die Rückgabe des Firmenfahrzeuges deshalb auch ein Unsinn. Firmenfahrzeuge können meistens deutlich günstiger beschafft und unterhalten werden als Privatfahrzeuge.

Parlament wird aktiv

Die Besteuerung der Geschäftsfahrzeuge hat auch das Schweizer Parlament auf den Plan gerufen. CVP-Ständerat Erich Ettlin fordert, die Geschäftsfahrzeuginhaber von der neuen Fabi-Regelung auszunehmen. Der Obwaldner Politiker erntet dafür viel Zuspruch: Letzten Herbst hat der Ständerat eine entsprechende Motion von ihm gutgeheissen. Dieses Jahr nun zog der Nationalrat nach – und hat dem Vorstoss in leicht abgeänderter Variante ebenfalls zugestimmt.

Die überwiesene Motion sieht vor, dass bei Geschäftsautos die Fabi-Fahrtkostenbeschränkung nicht zum Tragen kommen soll. Das heisst, die Pendlerkosten seien schon durch den bereits heute jährlich zu versteuernden Privatanteil Geschäftsauto von 9,6 Prozent des Fahrzeugwertes abgedeckt. Die zuständige Nationalratskommission sucht nun nach neuen Wegen, um das Anliegen verfassungskonform umzusetzen. Dies würde die Attraktivität von Geschäftsautos wieder steigern. Da es aber noch Jahre dauern könnte, bis eine allfällige «Lex Ettlin» in Kraft sein wird, kommen die obenerwähnten Fabi-Beschränkungen in den kommenden
Jahren sicher zur Anwendung.

Lösungsansätze

Diese Situation ist unbefriedigend. In der Zwischenzeit hat das auf Mobilitätslösungen spezialisierte Schweizer Beratungsunternehmen Fleetcompetence Europe zusammen mit Ernst & Young eine Interessengruppe mit den folgenden Mitgliedern initiiert: Alphabet Fuhrparkmanagement (Schweiz) AG, ALD Automotive AG, Arval Schweiz AG, Auto-Interleasing AG, MF Fleetmanagement AG, Post Company Cars AG und Fleetservice AG.

Das Ziel der Interessengruppe war es, eine akzeptable Lösung für dieses neue Problem zu finden. Geschäftsfahrzeuge machen für viele Firmen aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen dann Sinn, wenn es darum geht, die betriebliche Mobilität kostengünstig zu bewerkstelligen. Das wissen auch die Unternehmen, welche den Mitarbeitern zu einem früheren Zeitpunkt (hohe) Kilometer-Entschädigungen für die geschäftliche Nutzung der Privatfahrzeuge bezahlt haben.

Es kann daher nicht sein, dass Unternehmen infolge einer neuen Steuerpraxis wieder zu diesem teuren System zurückkehren. Genau aus diesem Grund hat die Interessengruppe verschiedene Lösungsansätze entwickelt, die für Firmenauto-Nutzer mit langem Arbeitsweg zu einer deutlich tieferen Steuerbelastung führen. Damit soll dieses neue Problem zumindest teilweise entschärft werden. Einer dieser Lösungsansätze (reverse Lohnwandlung) ist bereits von den Kantonen Zürich, St. Gallen und Aargau akzeptiert worden. Die entwickelten Lösungsansätze werden allerdings nur dann von den Steuerbehörden akzeptiert, wenn ein Full-Service-Leasing-Vertrag für die Geschäftsautos der betroffenen Mitarbeiter vorliegt.

Tiefere Steuern durch Kostentransparenz beim Full-Service-Leasing

Der Hauptkritikpunkt der Mitglieder dieser Interessengruppe an der neuen Aufrechnungspraxis sind die hohen Kilometer-Kosten von 70 Rappen, die von der Steuerbehörde veranschlagt werden. Jeder Full-Service-Leasing-Anbieter weiss, dass die effektiven Kilometer-Kosten bei einem Mittelklassewagen mit einer Jahreskilometerleistung von rund 40 000 Kilometern in der Regel zwischen 30 und 40 Rappen pro Kilometer liegen, also deutlich tiefer als die von den Steuerbehörden veranschlagten 70 Rappen pro Kilometer.

Schliesst ein Unternehmen für seine Geschäftsfahrzeuge Full-Service-Leasing-Verträge ab, sind die erwarteten Vollkosten pro Fahrzeug pro Monat und pro Kilometer in Abhängigkeit der Laufleistung und der Haltedauer eines Geschäftsfahrzeuges bereits im Moment des Vertragsabschlusses bekannt. Die monatlichen Leasingraten beinhalten bei einer Vollkostenrechnung immer mindestens die folgenden Komponenten: die Amortisation und die Verzinsung, die Kosten für Service und Wartung, die Kosten für Sommer- und Winterbereifung, die Treibstoffkosten und die Kosten für Versicherung und Verkehrssteuer.

Die monatliche Full-Service-Leasing-Rate geteilt durch die monatliche Kilometer-Leistung führt also zu den effektiven Vollkosten pro Kilometer. Mit einem Full-Service-Leasing kann somit der Nachweis der tatsächlichen Kilometer-Kosten durch einen unabhängigen Dritten (Full-Service-Leasing-Anbieter) erbracht werden.

Aufrechnung mit effektiven Vollkosten in der Steuererklärung

Die Kantone AG, SG und ZH akzeptieren seit einigen Wochen ebenfalls den neusten Lösungsansatz der von Ernst & Young und Fleetcompetence vorgestellt wurde. So können in diesen drei Kantonen für die Berechnung des Naturalwertes des bezahlten Arbeitsweges die effektiven Kilometer-Vollkosten gemäss Full-Service-Leasing-Vertrag in der Steuererklärung eingesetzt werden.

Liegen diese tatsächlichen, aus dem Full-Service-Leasing-Vertrag ersichtlichen Kosten zum Beispiel bei 35 Rappen pro Kilometer, ist die steuerliche Aufrechnung nur halb so gross wie bei einer Aufrechnung mit dem Kilometer-Satz von 70 Rappen pro Kilometer der seitens Steuerbehörde vorgesehen ist. Der Abschluss eines Full-Service-Leasingvertrages wäre also vor allem bei Mitarbeitern mit Geschäftsfahrzeugen und Jahreskilometerleistungen von über 25 000 Kilometer aus steuerlichen Überlegungen zu prüfen. Interessante Steuervorteile könnten so in vielen Fällen realisiert werden.

Fazit

Dank den verschiedenen Lösungsansätzen der Interessengruppe ist es möglich, sofort etwas gegen die zusätzliche steuerliche Belastung der betroffenen Arbeitnehmer zu unternehmen. Einige Kantone haben die Lösungsansätze der Interessengruppe schon akzeptiert, mit weiteren Kantonen sind Verhandlungen geplant. Alle erarbeiteten Lösungsansätze eignen sich vor allem für Arbeitnehmer mit Geschäftsfahrzeugen der Mittelklasse und für Mitarbeiter mit langen Arbeitswegen. In allen Fällen ist aber der verbindliche Nachweis der effektiven Kilometer-Kosten zwingend. Dazu ist ein Full-Service-Leasing-Vertrag notwendig.

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