Finanzen & Vorsorge

Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF)

Welche Auswirkungen die Reform auf KMU hat

Das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) ist am 1. Januar in Kraft getreten. Viele KMU, Gesellschafter und Aktionäre können im Rahmen der Reform von steuerlichen Entlastungen profitieren, namentlich vom zusätzlichen Abzug für Forschung und Entwicklung sowie von der Teilbesteuerung auf Dividenden.
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Das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Fast alle Kantone haben ihre Gesetzgebung deshalb entsprechend angepasst. Die restlichen Kantone werden Anfang 2020 folgen. Einige obligatorische Massnahmen sind aber für alle Kantone mit dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) per 1. Januar 2020 bereits in Kraft getreten.

Die Umsetzung der STAF schafft ein in­ternational konformes, wettbewerbsfähiges Steuersystem und leistet zusätzlich einen Beitrag zur Sicherung der AHV-Renten. Steuerprivilegien für überwiegend international tätige Unternehmen werden abgeschafft. Es gelten für alle Unternehmen die gleichen Besteuerungsregeln. Um die höhere Steuerbelastung für betroffene Unternehmen moderat zu halten, verabschiedete das Parlament im Rahmen der STAF diverse Massnahmen für steuerliche Entlastungen. Von diesen Möglichkeiten profitieren nicht nur Unternehmen mit Auslandbezug, sondern auch Schweizer Unternehmen. Zudem haben die meisten Kantone entschieden, ab 2020 die ordentlichen Gewinnsteuersätze zu senken.

Steuerliche Massnahmen

Ob KMU direkt von den Massnahmen profitieren können, ist im Einzelfall zu be­urteilen. Zu einer privaten steuerlichen Mehrbelastung für den klassischen Klein- und Mittelunternehmer führt die Er­höhung der Teilbesteuerung von Divi­denden. Auf Bundesebene beträgt der Steuersatz 70 Prozent, auf Kantonsebene mindestens 50 Prozent. Die Kantone müssen nicht alle Massnahmen zwingend einführen. Jeder Kanton kann aufgrund seiner im Kanton ansässigen Unternehmen sowie seiner finanziellen Möglichkeiten und Bedürfnisse eigenständig entscheiden, welche optionalen Massnahmen im jeweiligen kantonalen Steuergesetz eingeführt werden sollen. Nachfolgend werden die zwei Massnahmen zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung sowie Erhöhung der Teilbesteuerung auf Dividenden näher betrachtet.

Zusätzlicher Abzug für F & E

In der Schweiz hat die Forschung und Entwicklung (F & E) einen hohen Stellenwert. Viele KMU sind diesbezüglich hervorragend aufgestellt und ihre wirtschaftlichen Aktivitäten profitieren von starken Innovationen. Das Parlament hat deshalb entschieden, diesen Unternehmen ein effizientes Steuertool an die Hand zu geben. Bei Aufwendungen für F & E, die im Inland getätigt werden, kann neu steuer­-lich mehr Aufwand geltend gemacht werden, als tatsächlich angefallen ist. Diese Massnahme gilt sowohl für natürliche als auch für ju­ristische Personen. Die Kantone können einen Zusatzabzug von 50 Prozent des tatsächlichen Aufwands steuerlich zulassen, wobei sie auch eine tiefere beziehungsweise keine Entlastung in ihrem Steuergesetz vorsehen können. Die Kosten für F & E müssen zwingend im Inland anfallen und es wird zwischen Eigenforschung und Auftragsforschung (durch Dritte) unterschieden. Bei der Eigenforschung bildet der Personalaufwand für F & E mit einem Zuschlag von 35 Prozent für Miete, Strom etc. die Berechnungsgrundlage. Bei der Auftragsforschung wird als Basis 80 Prozent des Aufwands durch Dritte verwendet. Davon wird schliesslich der steuerlich abzugs­fähige Zusatzaufwand (maximal 50 Prozent) berechnet.

Die Definition von F & E ist im Bundesgesetz zur Förderung von Forschung und Innovation festgelegt. Die Attraktivität für KMU hängt davon ab, ob und wie hoch der entsprechende Kanton die zusätzliche Entlastung festlegt. Es gilt der Grundsatz: je höher, desto besser. Die meisten Kantone sehen aktuell einen Maximalabzug von 50 Prozent vor. Grundvoraussetzung ist aber wie erwähnt, dass Aufwendungen für F & E im Inland anfallen. Es sind jedoch nicht alle Einzelheiten durch das Gesetz geregelt. Werden die Kantone diese Aufwendungen begrenzen oder restriktiv auslegen? Werden die Unternehmen angehalten, zusätzliche administrative Informationen zu liefern, wie beispielsweise eine Liste mit den F & E-Mitarbeitenden, um die Personalkosten geltend zu machen? Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat bereits im Januar ein erstes Kreisschreiben veröffentlicht, das die interkantonale Steuerausscheidung von Gesellschaften regelt, welche die in der STAF vorgesehenen Abzüge beanspruchen. Ein weiteres Kreisschreiben sollte bald folgen.

Teilbesteuerung auf Dividenden

Von der Teilbesteuerung auf Dividen­deneinkünfte können Aktionäre wie auch Gesellschafter, die mindestens einen Anteil von zehn Prozent halten, profitieren. Dadurch soll die wirtschaftliche Doppelbelastung (Gewinnsteuer auf Stufe Gesellschaft, Einkommenssteuer auf Stufe Aktionär) gemildert werden. Diese Teilbesteuerung ist schon seit 2009 in Kraft. Auf Bundesebene wurde die Teilbesteuerung per 1. Januar 2020 von 60 Prozent (Privatvermögen) respektive 50 Prozent (Geschäftsvermögen) auf neu einheitlich 70 Prozent erhöht. Auf Kantonsebene muss die Teilbesteuerung von Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen aufgrund der Vorgaben des StHG ab 1. Januar 2020 im Minimum 50 Prozent betragen. Die Kantone können entsprechende Ausschüttungen aber auch stärker belasten. Hat ein Kanton die Dividenden im Jahr 2019 mit weniger als 50 Prozent besteuert oder im Rahmen des kantonalen Umsetzungsgesetzes eine Erhöhung gegenüber dem damals geltenden Teileinkünfteverfahren vorgesehen, dann führt dies ab 2020 ebenfalls zu einer Erhöhung der Teilbesteuerung. Viele KMU haben deshalb im Jahr 2019 zusätzliche Ausschüttungen an die Gesellschafter vorgenommen. Dabei waren neben betriebswirtschaftlichen auch sozialversicherungsrechtliche Überlegungen zu berücksichtigen.

Auch in diesem Jahr steht der Entscheid an, ob am Ende des Jahres ein zusätz­licher Lohn in Form eines Bonus ausbezahlt oder eine höhere Dividendenausschüttung vorgenommen werden soll. Es lohnt sich, erneut eine sorgfältige Analyse durchzuführen, denn die Gepflogenheiten der vergangenen Jahre sind unter Umständen in diesem Jahr nicht mehr opportun.

Es geht auch um die AHV

Das «AF» im Begriff STAF betrifft die AHV-Finanzierung, die das Parlament beschlossen hat. Ab 2020 sollen der Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) jährlich etwa zwei Milliarden Schweizer Franken zusätzlich zufliessen. Davon werden rund 1,2 Milliarden Schweizer Franken durch höhere AHV-Beiträge finanziert. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge steigen aus diesem Grund je um 0,15 Prozent. 

KMU sollten es deshalb nicht verpassen, ihre ERP- und Lohnverwaltungssysteme mit den neuen AHV-Sätzen zu programmieren. Der restliche Betrag für die Finanzierung der AHV wird durch den Bund geleistet.

Was zu tun ist 

Kann Ihr Unternehmen von den neuen Steuerabzugsmöglichkeiten profitieren?

  • Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Patentbox, des Zusatzabzugs für F & E sowie für den Abzug für Eigenfinanzierung erfüllt sind. Berücksichtigen Sie dabei auch die Entlast­ungs­begrenzung.

Haben Sie Dividendenerträge aus einer qualifizierten Beteiligung von mehr als zehn Prozent in Aussicht und wohnen
in einem Kanton, der diese Dividenden bis anhin moderat besteuert hat? Ist Ihr KMU in einem Kanton ansässig, wo die Gewinnsteuersätze stark gesunken sind?

  • Prüfen Sie, ob es ab 2020 vorteilhafter ist, zusätzliche Lohnauszahlungen oder Dividendenausschüttungen vorzunehmen. Beachten Sie auch sozialversicherungsrechtliche und weitere Aspekte.
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