Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Frage, in welchen Bereichen es Schnittstellen zwischen der innerbetrieblichen Mitwirkung und der Vorsorgeplanung gibt. Deshalb wird in einem ersten Schritt dargelegt, wie der Gesetzgeber die innerbetriebliche Mitwirkung ausgestaltet hat. In einem zweiten Schritt zeigt der Beitrag, unter welchen Umständen derartige Mitwirkungsrechte Entscheide in Bezug auf die berufliche Vorsorge beeinflussen können.
Ausgangslage
Die innerbetriebliche Mitwirkung wird in der Schweiz in erster Linie durch die Arbeitnehmervertretung wahrgenommen. Wenn es keine solche gibt und die Mitarbeitenden deren Bestellung nicht verlangen, erfolgt sie direkt durch die Belegschaft (Art. 4 MitwG). Im Gegensatz zur Tätigkeit von Gewerkschaften, die meist betriebs- und branchenübergreifend ausgerichtet ist, vertreten die Arbeitnehmervertreter die Interessen der Arbeitnehmer eines Betriebes gegenüber der Arbeitgeberin. Die Arbeitnehmervertreter sind selbst Angestellte des betreffenden Betriebes.
Eine Pflicht zur Bestellung einer Arbeitnehmervertretung besteht nicht. Wenn mindestens ein Fünftel der Arbeitnehmenden oder in Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten mindestens 100 Personen es fordern, kann eine Abstimmung darüber durchgeführt werden, ob eine Mehrheit der Beschäftigten die Bestellung der Arbeitnehmervertretung wünscht (Art. 5 MitwG). Es ist heute anerkannt, dass diese Abstimmung auch auf Wunsch der Arbeitgeberin durchgeführt werden kann.
Die Mitwirkung im Betrieb kann je nach gesetzlichen Vorgaben unterschiedliche Intensität annehmen. Sie kann in einem reinen Recht auf Information der Arbeitnehmervertretung bestehen. Möglich ist auch ein Konsultationsrecht, also das Recht, selbst Ansichten und Vorschläge zu Leitungsentscheiden einzubringen, welches jedoch noch keinen Anspruch auf Berücksichtigung gibt. Das Mitbestimmungsrecht beinhaltet als intensivste Stufe die Möglichkeit, aktiv Entscheide der Leitung zu beeinflussen, indem die Einwilligung der Arbeitnehmervertretung zwingend verlangt wird. Die wirksamste Art der Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung wäre die zwingende Einbindung von Arbeitnehmervertretern in Leitungsorganen der Unternehmung.
Mitwirkungsrechte
Die Wahl, Arbeitsweise und Art der Mitwirkungsrechte sind im Mitwirkungsgesetz (MitwG) als Rahmengesetz geregelt. Der Arbeitnehmervertretung steht ein Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten zu, die nötig sind, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben korrekt ausführen kann (Art. 9 Abs. 1 MitwG). Die Arbeitgeberin muss die Arbeitnehmervertretung zumindest einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsgangs auf die Beschäftigung und die Beschäftigten informieren (Art. 9 MitwG). Zudem kommen der Arbeitnehmervertretung gestützt auf Art. 10 MitwG in Verbindung mit den Bestimmungen im jeweiligen Gesetz besondere Mitwirkungsrechte zu. So ist beispielsweise beim Betriebsübergang nach Art. 333 OR die Arbeitnehmervertretung zu informieren und zu konsultieren (Art. 333a OR).
Gleiches gilt bei bevorstehender Massenentlassung (Art. 335d, Art. 335f OR). Bei Fragen der Arbeitssicherheit im Sinne des Unfallgesetzes sowie bei Fragen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne des Arbeitsgesetzes ist ebenfalls Konsultation vorgesehen. Die Arbeitnehmervertretung und die Arbeitgeberseite arbeiten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zusammen (Art. 11 Abs. 2 MitwG). Die Arbeitnehmervertretung trifft eine Verschwiegenheitspflicht (Art. 14 MitwG). Zu beachten ist, dass Gesamtarbeitsverträge spezifischere Bestimmungen zu innerbetrieblichen Mitwirkungen enthalten können.