Der bereits heute spürbare Fachkräftemangel wird sich in den kommenden Jahren noch deutlich verschärfen. Die geburtenstarken Jahrgänge der sogenannten Babyboomer erreichen bald das Rentenalter und werden mehrheitlich aus dem Arbeitsprozess ausscheiden. Gemäss Schätzungen der Universität Freiburg fehlen in der Schweiz in zehn Jahren eine halbe Million Arbeitskräfte. Dieses Defizit kann weder allein durch die vermehrte Berufstätigkeit von Frauen noch durch die Zuwanderung neuer Arbeitskräfte kompensiert werden.
Möglicher AHV-Aufschub
Zusätzlich sollten auch ältere Arbeitnehmende nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters von 65 Jahren respektive 64 Jahren für Frauen weiter im Berufsleben bleiben. Heute arbeiten aber erst zwölf Prozent der Personen über das 65igste Lebensalter hinaus; hier liegt also noch ein grosses Potenzial brach. Zumal ältere Arbeitnehmer aus vielerlei Gründen höchst attraktiv für das Unternehmen sein können.
Finanziell gesehen lohnt es sich für eine Unternehmung durchaus, auch ältere Arbeitnehmer zu beschäftigen. Diese können bei einer Weiterbeschäftigung über das 65igste Lebensjahr hinaus ihre AHV-Rente entweder sofort beziehen oder den Bezug maximal fünf Jahre aufschieben. Bei einem Aufschub erhöht sich der künftige Rentenanspruch, wobei der Zuschlag von der Anzahl der Monate abhängt, um die er den Rentenbezug hinausschiebt.
Bei einem Jahr Aufschub erhält der Rentner künftig 5,2 Prozent mehr AHV-Rente, bei der maximalen Dauer von fünf Jahren Aufschub erhält er 31,5 Prozent mehr AHV-Rente. Während der Jahre des Aufschubs müssen jedoch weiterhin Beiträge an die AHV entrichtet werden, allerdings gilt hier ein Freibetrag von monatlich 1400 oder jährlich 16 800 Franken, auf die keine AHV-Beiträge zu entrichten sind – weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber.
Leistungen aus 2. und 3. Säule
In der beruflichen Vorsorge präsentiert sich ein anderes Bild. Ob ältere Arbeitnehmer auch weiterhin in der Pensionskasse verbleiben oder ihr Altersguthaben als Kapital oder Rente mit 65 beziehen müssen, hängt vom Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung ab. Viele Pensionskassen lassen heutzutage eine Weiterversicherung älterer Arbeitnehmer bis zum 70igsten Lebensjahr zu, Einzahlungen in die Pensionskasse sind in diesen Jahren jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen, dass heisst, dass sich das Altersguthaben der Versicherten trotz längerer Erwerbstätigkeit nicht erhöht.
Allerdings erhöht sich damit der Rentenumwandlungssatz und damit auch die künftige Rente aus der zweiten Säule. Zudem darf ein Arbeitnehmer dann auch über das 65igste Lebensjahr hinaus weiterhin Einzahlungen in die dritte Säule tätigen, maximal 6768 Franken pro Jahr. Sieht das Pensionskassenreglement keine Möglichkeiten des Aufschubs vor und der Arbeitnehmer muss die Rente aus der zweiten Säule ab 65 Jahren beziehen, darf er sogar bis zu 20 Prozent des Netto-Einkommens oder maximal 33 840 Franken in die dritte Säule einzahlen.
Falls der rentenberechtigte Arbeitnehmer die Rente aus der zweiten Säule beziehen muss und zusätzlich weiterhin ein Erwerbseinkommen generiert, können sich hier steuerliche Nachteile ergeben. Denn die Summe von Lohn und Renteneinkommen kann zu einer höheren Steuerprogression führen und auch die Steuerrechnung für das Eigenheim erhöhen.
Aus Unternehmenssicht ist eine Weiterbeschäftigung aufgrund des AHV-Freibetrags und des Wegfalls der Beiträge an die Pensionskasse und Arbeitslosenversicherung (ALV) sowie des Wegfalls der Verpflichtung zur Leistung von Taggeldern im Krankheitsfall des Arbeitnehmers durchaus attraktiv. Die Lohnnebenkosten sind deutlich tiefer als für Arbeitnehmer unter 65 Jahren. Hingegen sind die monetären Anreize für die arbeitenden Rentner deutlich geringer, aufgrund der steuerlichen Belastung und der Beitragspflicht zur AHV.