In KMU ist der Geschäftsführer meist die zentrale Figur, denn Gesellschaftsprozesse starten und enden bei ihm. Aber was passiert, wenn der Inhaber und Geschäftsführer durch einen Unfall oder eine Krankheit urteilsunfähig wird? Wer trifft in diesem Falle die geschäftlichen Entscheidungen und führt das Unternehmen weiter? Ist der Zugriff für diese Personen auf die Firmenkonten sichergestellt und verfügen sie über die erforderlichen Zeichnungsberechtigungen? Hat der Unternehmer diesbezüglich keine Vorkehrungen getroffen, kann die Existenz seines Betriebes gefährdet sein.
Gesetzeslage unzureichend
Im Falle der Urteilsunfähigkeit einer verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Person räumt das Gesetz dem Ehepartner oder eingetragenen Partner gewisse Vertretungsrechte ein. Diese gesetzliche Befugnis beschränkt sich jedoch auf Rechtshandlungen, die zur Bestreitung des üblichen Lebensunterhalts und der ordentlichen Einkommens- und Vermögensverwaltung erforderlich sind (sogenannte Alltagsgeschäfte). Ausserordentliche Geschäfte, wozu unter anderem das Führen eines Unternehmens gehört, gehen regelmässig über das gesetzliche Vertretungsrecht hinaus. Der Ehepartner oder eingetragene Partner benötigt damit für die Führung eines Unternehmens die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Ist der Unternehmer ledig, ist niemand mit einem gesetzlichen Vertretungsrecht ausgestattet.In beiden Fällen kommt damit die KESB ins Spiel. Diese prüft die Einsetzung eines Beistandes und bestimmt, wer die Aufgaben des Betriebes wahrzunehmen hat. Je nach Situation muss zudem damit gerechnet werden, dass die KESB den Verkauf oder die Liquidation des Unternehmens anordnet.
Der Vorsorgeauftrag
Diesen Konsequenzen kann in Teilen entgegengewirkt werden. So bietet das Instrument des Vorsorgeauftrages die Möglichkeit, für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit selber zu bestimmen, wer sich um die eigenen Angelegenheiten – und damit auch um das eigene Unternehmen – kümmern soll und welche Aufgaben wie auszuführen sind. Mit einem Vorsorgeauftrag können drei Teilbereiche geregelt werden:
- Personensorge: persönliche Belange wie zum Beispiel Betreuung und Pflege
- Vermögenssorge: Einkommens- und Vermögensverwaltung
- Vertretung im Rechtsverkehr: Vertretung gegenüber Behörden, Privaten und in Prozessen
Jede volljährige und urteilsfähige Person kann in einem Vorsorgeauftrag eine Vertrauensperson bestimmen, die im Fall der Urteilsunfähigkeit ihre Vertretung übernimmt. So kann die Einmischung und Einflussnahme von unerwünschten Personen oder Behörden weitgehend ausgeschlossen werden. Die Aufgabe der KESB beschränkt sich in diesen Fällen grundsätzlich darauf, den Vorsorgeauftrag zu prüfen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die KESB einen Legitimationsausweis aus, mit dem die vorsorgebeauftragte Person für den Urteilsunfähigen handeln kann. Danach nimmt die KESB im Regelfalle keine Überwachungs- oder Kontrollfunktion mehr wahr.
Für Unternehmer ist ein Vorsorgeauftrag von entscheidender Bedeutung, damit die Handlungsfähigkeit und das bestmögliche Fortbestehen des Betriebes gewährleistet werden können. Dabei ist es wichtig, zwischen dem Unternehmer als Privatperson und dem Unternehmen selbst zu unterscheiden und gegebenenfalls unterschiedliche Vertrauenspersonen für die privaten Belange und diejenigen der Firma einzusetzen.
Mittels Vorsorgeauftrag kann zum Beispiel eine Person mit der Fortführung des Unternehmens beauftragt oder der Beizug einer bestimmten Person für sämtliche unternehmerischen Belange angeordnet werden. Auch kann festgelegt werden, wer die Mitwirkungsrechte an der Generalversammlung ausüben soll und wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat. Je nach Rechtsform des Unternehmens und konkreter Situation besteht die Möglichkeit, einen Nachfolger für den Verwaltungsrat zu bestimmen. Denkbar ist so dann, Bestimmungen über Zeichnungsberechtigungen vorzusehen. So soll es dem Inhaber einer Einzelfirma laut Rechtsexperten beispielsweise möglich sein, der vorsorgebeauftragten Person eine besondere Ermächtigung zu erteilen, wonach sich diese im Handelsregister als Prokuristin mit Einzelzeichnungsrecht eintragen lassen kann.