Nach einem mehrjährigen Auslandaufenthalt – mit ausgezeichneter Versicherungsdeckung des ausländischen Arbeitgebers – kehrt Herr Müller in die Schweiz zurück. Die erneute Aufnahme in die Grundversicherung seiner ehemaligen Krankenkasse verläuft problemlos, doch der Abschluss der Zusatzversicherungen wird ihm wegen seines Alters und Gesundheitszustands verweigert. Schliesslich kann er nur bei einem internationalen Versicherer einen entsprechenden Versicherungsschutz zu enorm hohen Prämien abschliessen. Wie kann so einer Situation vorgebeugt werden? Was muss bei einem Umzug ins Ausland beachtet werden?
Gemäss eidgenössischem Krankenversicherungsgesetz (KVG) besteht das Versicherungsobligatorium nur für Personen mit Domizil in der Schweiz. Das bedeutet, dass Auslandschweizer, die gerne in der Schweiz versichert blieben – oder eben Probleme bei der Rückkehr vermeiden wollen –, dies nicht mehr können. Denn Schweizer Krankenkassen haben die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, Produkte für Auslandschweizer anzubieten.
50 Versicherungsabkommen
Die Schweiz hat mit fast 50 Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Abkommen mit der EU und Efta (Schweiz, Island, Norwegen, Liechtenstein) sind dabei für Schweizer besonders wichtig. Ziel dieser beiden Abkommen ist die Koordination der Sozialversicherungssysteme der beteiligten Staaten und die Versicherungsunterstellung in einem einzigen Staat. Jeder Staat behält die Regelungskompetenz für das eigene System.
Die Sozialversicherungsabkommen zwischen den EU- und Efta-Ländern und der Schweiz regeln auch die Krankenversicherung. Für alle anderen Länder gibt es keine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Grundversicherung. Grundsätzlich legen die Abkommen fest, dass derjenige Staat zuständig ist, in dem die Person arbeitstätig ist. Ein in Spanien wohnhafter und erwerbstätiger Schweizer untersteht also dem spanischen Krankenversicherungssystem. Für bestimmte Personengruppen gelten jedoch spezielle Bestimmungen. Grenzgänger zum Beispiel müssen sich in der Regel dort versichern, wo sie arbeiten; Rentner können hingegen wählen. Wer von einem Schweizer Unternehmen ins Ausland entsandt wird, ist aus KVG-Sicht immer noch Angestellter eines Schweizer Unternehmens und muss sich während mindestens zwei Jahren weiterhin bei einer Schweizer Krankenkasse versichern. Die maximal mögliche Dauer beträgt sechs Jahre.
Im EU-Raum betragen diese Fristen ein respektive zwei Jahre. Es gibt also erst Probleme bei einem längeren Auslandaufenthalt. Dies trifft nicht nur für die Krankenkasse, sondern für die Sozialversicherungsbeiträge allgemein zu (Alter, Tod, Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit und Invalidität).
Beschäftigt ein Schweizer Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden dauerhaft in einem anderen Land, sind sie ab diesem Zeitpunkt im Beschäftigungsland versichert. In diesem Fall ist es nötig, dass sich das Unternehmen im jeweiligen Land als Arbeitgeber anmeldet, ausser er trifft eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, dass dieser die Lohnbeiträge selbst beim zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger abrechnet.