Finanzen & Vorsorge

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Verlustscheine: Das Verfallsdatum ist beinahe erreicht

Aufgrund einer Gesetzesrevision im Jahr 1997 stehen in Kürze tief greifende Veränderungen im Bereich der Verlustscheine an. Erstmals verjähren zum Stichtag 1. Januar 2017 sämtliche über 20 Jahre alten Verlustscheine.
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Zusammen mit dem Knallen der Champagnerkorken zum Neujahrsstart 2017 werden schweizweit Milliardenwerte in Form von verjährten Verlustscheinen auf einen Schlag wertlos. Dahinter steckt die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG) aus dem Jahre 1997. Damals wurde die Verjährung von Verlustscheinen auf 20 Jahre nach de­ren Ausstelldatum beschlossen. Dies im Fall, dass die Verjährung zwischenzeitlich nicht unterbrochen wurde.

Nach Ablauf dieser Frist sind die betroffenen Verlustscheinforderungen gerichtlich nicht mehr durchsetzbar – das Geld ist endgültig verloren. Selbst wenn der Schuldner zu neuem Vermögen kommt, besitzt der Gläubiger danach keinerlei rechtliche Handhabe mehr, seine Forderung einzufordern.

Es besteht Handlungsbedarf

Bisherige Praxiserfahrungen zeigen eindeutigen Handlungsbedarf, besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch auf Konzernebene. Längst abgeschriebene und ausgebuchte Werte tauchen zwar in keiner Buchhaltung mehr auf, es empfiehlt sich aber dennoch, diese nicht zu vergessen. Denn in den Verlustscheinen steckt ein nicht unerhebliches finanzielles Potenzial.

Grosse Unternehmen sind sich dieser Problematik teilweise bewusst, doch in kleinen und mittelgrossen Unternehmen fehlen häufig die Ressourcen, um sich parallel zum Tagesgeschäft auch noch um abgeschriebene Forderungen zu kümmern. Vielfach besteht aber auch der Eindruck, die Verlustscheinfälle seien aussichtslos. Was wäre, wenn sich ein Teil davon realisieren liesse? Was wäre, wenn die Bewirtschaftung überhaupt keine zusätzlichen Ressourcen binden würde?

Schwierige Bewirtschaftung

Am Anfang der Bewirtschaftung alter Verlustscheine steht immer eine sorgfältige Triage. Nur bei Verlustscheinen von natürlichen Personen besteht Handlungsbedarf. Die anderen sind wertlos. Vielfach ist die zweifelsfreie Identifikation des Schuldners die erste grosse Hürde. Nicht selten dürfte dieser in den letzten 20 Jahren mehrmals den Wohnsitz gewechselt haben. Kommen auch noch Namensänderungen aufgrund von Eheschliessungen oder Scheidungen hinzu, kompliziert das die Angelegenheit zusätzlich. Die Wahrscheinlichkeit steigt, den Schuldner aus den Augen zu verlieren. Darüber hinaus stellt sich die zentrale Frage, wie sich die Bonität des Schuldners in der Zwischenzeit verändert hat. Doch wie kommt man überhaupt zu solchen Daten?

Ohne Informationen scheitert die Bewirtschaftung bereits in dieser Anfangsphase. Spezialisierte Auskunfteien verfügen über Datenbanken, welche auch Informationen zur Bonität enthalten. Sie dienen nicht nur der zweifelsfreien Identifikation, sondern liefern darüber hinaus auch eine wertvolle Entscheidungshilfe. Damit lässt sich viel besser beurteilen, ob sich eine Bearbeitung eines Falls lohnt oder nicht. Der Gläubigerschutzverband Creditreform als Wirtschaftsauskunftei unterstützt auch hier.

Mehraufwand vermeiden

Im Zusammenhang mit den bestehenden Verlustscheinen liegt das zentrale An­liegen insbesondere für die kleinen und mittelgros­sen Unternehmen in der Vermeidung weiterer unnötiger finanzieller Aufwände. Schliesslich möchte man sich die Finger ja nicht noch einmal verbrennen. Und wer von den Mitarbeitenden hat überhaupt freie Kapazitäten, um sich um die Verlustscheinbewirtschaftung zu kümmern?

Aus diesen Gründen drängt es sich förmlich auf, über die Auslagerung der Bewirtschaftung von Verlustscheinen nachzudenken. Denn die auf Verlustscheine spezialisierten Unternehmen agieren nicht nur bei der anspruchsvollen Identifikation äusserst effizient. Auch in der Schuldner-Ansprache sowie in der Bonitätsprüfung und im Umgang mit der Verjährungsunterbrechung sind sie versiert.

Grundsätzlich wird eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Schuldanerkennung oder eine erneute Betreibung erreicht. Die Betreibung kann aber weitere Kosten nach sich ziehen. Verständlicherweise scheuen sich daher die Unternehmen davor, zusätzliche Ressourcen in die scheinbar aussichtslosen Verlustscheine zu investieren.

Vorteile beim Outsourcing

Dank der entsprechenden Unterstützung lassen sich die unnötigen Aufwände aber vermeiden und ein zusätzlicher Ertrag ohne Aufwand generieren. Im Erfolgsfall wird dem Gläubiger ein ausserordentlicher Ertrag gutgeschrieben. Bei einem Misserfolg fallen hingegen keine weiteren Kosten an. Auch die Abholung der Verlustscheine wird vom Outsourcingpartner übernommen.

Für den Schuldner stellt sich die Frage, ob er freiwillig einer Unterbrechung der Verjährung zustimmt oder nicht. Tut er es nicht, so muss er damit rechnen, nochmals betrieben zu werden. Dies führt zu einem neuen Betreibungsregistereintrag. Dies ist die einzige Möglichkeit für einen Gläubiger, die Verjährung rechtswirksam zu unterbrechen.

Amtsgeheimnis/Datenschutz

Im Zusammenhang mit den Verlustscheinen tauchen auch immer wieder die Themen Datenschutz sowie Amtsgeheimnis auf. Verständlicherweise möchten sich weder private Unternehmen noch die öffentliche Hand in diesem Zusammenhang exponieren und fürchten bei Fehlern eine mediale Schelte. Diese Sorgen sind aber unbegründet. Auch die öffentliche Hand überträgt bereits seit vielen Jahren die externe Bewirtschaftung an Spezialisten.

Im Hinblick auf den bald anstehenden Wechsel zum Jahr 2017 tun kleine und mittlere Unternehmen gut daran, jetzt unverzüglich zu handeln, denn die Zeit drängt. Als Erstes sollten alle Verlustscheine zusammengetragen werden. Es lohnt sich nicht, diese separat aufzulisten, denn mit der Übergabe an einen Dienstleister werden alle Fälle unverzüglich gescannt und ein elektronisches «Dossier» eröffnet. Als Ergebnis wird dem Gläubi­ger eine Übersicht seiner Verlustscheine übermittelt. Ein periodisches Reporting zeigt dem Gläubiger jederzeit, wie es um den Erfolg eines Falles steht und was unternommen wurde.