Ehevertrag
Ist der Unternehmer verheiratet, geht der Erbteilung zwingend die güterrechtliche Auseinandersetzung voraus. Dabei wird zunächst das eheliche Vermögen unter den Ehegatten aufgeteilt. Erst danach steht fest, welche Vermögenswerte in den Nachlass fallen.
Mangels Ehevertrag unterstehen die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Demnach besitzt jeder Ehegatte ein Eigengut (insbesondere in die Ehe eingebrachte Güter, Schenkungen und Erbschaften) und eine Errungenschaft (insbesondere Arbeitserwerb). Jeder Vermögenswert wird einer dieser Gütermassen zugeordnet. So kann es sein, dass das Unternehmen bereits güterrechtlich vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zusteht, weil dieses seinem Eigengut zugehört. Denkbar ist aber auch, dass der überlebende (Unternehmer-)Gatte keinen güterrechtlichen Anspruch auf das Unternehmen hat und dieses in den Nachlass fällt, wo es mit anderen Erben zu teilen ist. Der sorgfältige Unternehmer ist gut beraten, seine güterrechtliche Situation zu analysieren und diese nötigenfalls auf seine Bedürfnisse anzupassen.
Durch einen Ehevertrag können die Ehegatten einen anderen Güterstand wie etwa die Gütertrennung wählen und /oder innerhalb des bestehenden Güterstandes Einfluss auf die Vermögenszuteilung und auf die Zusammensetzung des Nachlasses nehmen. So können beispielsweise Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, dem Eigengut des (Unternehmer-)Gatten zugewiesen werden.
Testament und Erbvertrag
Optimierungen lassen sich zudem über erbrechtliche Anordnungen erwirken. Mittels Testament können zum Beispiel einzelne Erben zu Gunsten des Unternehmererben auf den Pflichtteil gesetzt werden. Ausserdem schaffen Anordnungen zur wertmässigen Bestimmung des Nachlassvermögens oder zur Teilung der Erbschaft klare Verhältnisse unter den Erben, was das Konfliktpotenzial innerhalb der Erbengemeinschaft massgeblich reduzieren kann.
Das Testament muss zu seiner Gültigkeit vollständig eigenhändig niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet werden. Es kann jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Ist es jedoch unauffindbar oder wurde es vernichtet, kann dem Willen des Testators keine Rechnung getragen werden. Zudem kann ein Testament alleine die reibungslose Unternehmensweitergabe oftmals nicht gewährleisten, weil das Güterrecht und der Pflichtteilsschutz eine autonome Nachfolgeregelung erschweren.
Die grösste Planungs- und Rechtssicherheit lässt sich mit einem Erbvertrag, der alle volljährigen (pflichtteilsgeschützten) Erben miteinbezieht, erwirken. Er bedarf der öffentlichen Beurkundung und kann von den Vertragsparteien nur gemeinsam aufgehoben oder geändert werden. Durch einen Erbvertrag kann eine umfassende, allseits akzeptierte Lösung gefunden, Transparenz für alle Beteiligten hergestellt und somit das Konfliktpotenzial für die spätere Erbteilung minimiert werden.
Der Erbvertrag ist das geeignete Instrument, um Pflichtteile wirksam wegzubedingen und den Handlungsspielraum des Erblassers zu vergrössern. So können beispielsweise der Ehegatte oder die Nachkommen zugunsten der übernahmewilligen Person auf ihre erbrechtlichen Ansprüche verzichten. Auch kann im Rahmen eines Erbvertrages der Anrechnungswert des Unternehmens – ein häufiger Streitpunkt in der Praxis – für alle Parteien verbindlich festgelegt werden.
Planung an die Hand nehmen
Im Hinblick auf die Übernahme von Unternehmen sind oft spezielle Regelungen nötig. Welcher Weg der richtige ist und welche Varianten für die Verwirklichung der eigenen Ziele in Frage kommen, hängt von der konkreten Situation ab.
In den meisten Fällen wird die Übernahme des Unternehmens ohne Mithilfe der Erben nicht oder nur unter Inkaufnahme von Unsicherheiten möglich sein. Mittels einer frühzeitigen Planung können Unwägbarkeiten ausgeräumt, die gewünschten Personen optimal begünstigt und die reibungslose Fortführung des Unternehmens gesichert werden.
Einige Überlegungen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge sind folgende Fragestellungen:
- Wer soll das Unternehmen übernehmen? Verfügen die betreffenden Personen über die erforderlichen Voraussetzungen, um das Unternehmen langfristig weiterzuführen?
- Kennen Sie den Wert Ihres Unternehmens? Wie verhält sich dieser zu Ihrem Gesamtvermögen?
- Wer sind Ihre (pflichtteilsgeschützten) Erben?
- Soll Ihr Unternehmen erst bei Ihrem Ableben übergehen oder möchten Sie dieses bereits zu Lebzeiten weitergeben?
- Bestehen Vereinbarungen (z. B. Gesellschafter- oder Aktionärsbindungsvertrag) mit Regelungen zur Übertragung Ihrer Beteiligungen?
- Ist die reibungslose Fortführung des Unternehmens im Falle Ihres Ablebens sichergestellt?