Die Corona-Pandemie hat nicht nur unseren persönlichen Alltag verändert, sondern vielfach auch die Art und Weise unserer täglichen Arbeit. Zur Reduzierung der Kontakte am Arbeitsplatz und um den Pendelverkehr einzudämmen, wurde den Arbeitnehmern, wo immer möglich, die Arbeit im Homeoffice nahegelegt. Desk-Sharing, Entlastung des öffentlichen und privaten Verkehrs, bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie – Arbeitgeber und Angestellte haben die flexiblere Art zu arbeiten über die letzten Monate schätzen gelernt.
So wird sie sicher auch zukünftig ein wichtiger Teil unseres Arbeitsalltags bleiben. Doch neben faktischen Problemen – Wer kommt für die Kosten des Equipments auf? Wie gestalten sich der Datenschutz und die Erfassung der Arbeitszeiten? – wirft das Arbeiten von zu Hause aus vor allem bei Grenzgängern auch etliche steuerrechtliche Fragen auf.
Folgen für Grenzgänger
Bei den über 300 000 Grenzgängern, die zur Arbeit in die Schweiz pendeln, befinden sich nach dem traditionellen Modell Wohnort und Arbeitsplatz in verschiedenen Staaten. Arbeitet der ausländische Arbeitnehmer nun von zu Hause aus, findet die Arbeitsleistung ganz oder zu einem Teil im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters statt.
Dies kann neben Auswirkungen auf die Besteuerung des Arbeitnehmers auch für den Arbeitgeber ungewünschte steuerliche Effekte haben: Begründet die Tätigkeit des ausländischen Mitarbeiters im Homeoffice eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers, so wird der Arbeitgeber in diesem Staat steuerpflichtig. Zu der dann gegebenenfalls höheren Steuerlast gesellt sich bürokratischer Mehraufwand durch Steuererklärungspflichten und die Notwendigkeit der Ermittlung des Gewinns der ausländischen Betriebsstätte.
Pandemie-Ausnahmeregel
Ob und unter welchen Umständen die Tätigkeit eines ausländischen Mitarbeiters im Homeoffice eine steuerrechtliche Betriebsstätte begründet, gehen wir in diesem Beitrag auf den Grund. Zu Beginn eine Entwarnung für diejenigen Arbeitnehmer, die sich derzeit aufgrund der Corona-Massnahmen im Homeoffice befinden: Auf Empfehlung der OECD soll die ausnahmsweise und temporäre Verlegung des Tätigkeitsortes eines Arbeitnehmers (zum Beispiel ins Homeoffice) aufgrund der Covid-19-Krise keine neue Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen, da diese Verschiebungen keine betrieblichen Anweisungen, sondern staatliche Empfehlungen und damit Ausdruck höherer Gewalt sind.
Die Schweiz ist dieser Empfehlung nachgekommen und hat mit ihren Nachbarstaaten Deutschland, Frankreich und Italien Vereinbarungen getroffen, pandemisch veranlassten Homeoffice-Tätigkeiten keine steuerlichen Auswirkungen zukommen zu lassen. Dieses Vorgehen ist zu begrüssen, zeigt jedoch auch, dass das Thema Homeoffice ausserhalb der Corona-Pandemie durchaus steuerliche Relevanz haben kann.
Es lohnt sich also für betroffene Arbeitgeber, sich mit der Frage auseinanderzusetzen und die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um nicht in diese Steuerfalle zu tappen. Ein besonderes Augenmerk ist hier auf die Fälle zu lenken, in denen Mitarbeiter bereits vor der Pandemie im Homeoffice gearbeitet haben und dies auch in Zukunft tun sollen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Regelungen über die Begründung einer Betriebsstätte finden sich sowohl in den nationalen Steuergesetzen als auch in internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Für grenzüberschreitende Sachverhalte ist das jeweils geltende Doppelbesteuerungsabkommen, beispielsweise das DBA Schweiz-Deutschland, in der Auslegung der jeweiligen Anwenderländer massgeblich. In der Regel bestehen zwischen den nationalen Regelungen und denen im Doppelbesteuerungsabkommen nur marginale Differenzen, aber genau diese können am Ende den Unterschied machen.
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, so auch das DBA Schweiz-Deutschland, beruhen auf einem Musterabkommen der OECD. Daher ist der Betriebsstättenbegriff international weitgehend einheitlich geregelt.