Am 2. Juli haben der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse auf Einladung des Bundesrats einen Vorschlag zur Revision der 2. Säule unterbreitet. Ziel ist, das Finanzierungsproblem der beruflichen Vorsorge zu vermindern, das Rentenniveau zu sichern und die soziale Absicherung von Erwerbstätigen mit kleinen Löhnen zu verbessern. Im Dezember 2019 schickte man die Vorlage in die Vernehmlassung, wegen Corona wurde die Frist bis Ende Mai verlängert. Die Vorlage enthält folgende wichtige Punkte.
Umwandlungssatz gesenkt
Der Mindestumwandlungssatz, mit dem das gesparte Kapital in eine Rente umgewandelt wird, wird von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt (neues Recht Art. 14 Abs. 2, 2bis und 3). Der Bundesrat legt die Mindestumwandlungssätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem ordentlichen Rentenalter fest. Er unterbreitet der Bundesversammlung mindestens alle fünf Jahre einen Bericht, den er nach der Beratung mit den Sozialpartnern erstellt. Der Bericht enthält die Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren.
Die niedrigen Zinssätze sind besonders für die Pensionskassen schwierig, deren Leistungen nicht oder nur wenig über die obligatorische berufliche Vorsorge hinausgehen. Die Höhe ihrer Leistungen wird weitgehend vom gesetzlich definierten Umwandlungssatz bestimmt. Die heutigen 6,8 Prozent Umwandlungssatz werden angesichts der demografischen Entwicklung und der niedrigen Zinsen als zu hoch betrachtet. Geplant ist eine Reduktion des Koordinationsabzuges. Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 12443 bis 85320 Franken (Art. 8).
Die Altersgutschriften werden angepasst und gegenüber heute weniger stark gestaffelt. Damit werden der Unterschied zwischen den jüngeren und den älteren Versicherten verkleinert und die Lohnkosten für die älteren gesenkt. Dabei gelten folgende Ansätze in Prozenten des koordinierten Lohnes (Art. 16): zwischen 25 bis 44 Jahren 9,0 Prozent, 45 Jahre bis ordentliches Rentenalter 14,0 Prozent.
Die Zuschüsse für Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstigen Altersstrukturen werden aufgehoben. Mit diesen Massnahmen kann das Leistungsniveau der obligatorischen beruflichen Vorsorge insgesamt gehalten und für tiefere Einkommen sogar verbessert werden. Davon werden insbesondere viele Frauen profitieren.
Rentenzuschlag
Künftige Bezüger von Alters- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge sollen einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag erhalten. Dieser Rentenzuschlag ist unabhängig von der Höhe der Rente und wird solidarisch über einen Beitrag von 0,5 Prozent auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis 853 200 Franken (Stand 2019) finanziert (Art. 47b). Einen entsprechenden Zuschlag soll es auch zur Invalidenrente geben (Art. 47d). Der Zuschlag wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Versicherten finanziert (Art. 47f). Der Bundesrat bestimmt für jedes Kalenderjahr die Höhe des Rentenzuschlags (Art. 47e). Vorher konsultiert er die Sozialpartner. Die Summe der Rentenzuschläge darf die voraussichtlich dafür zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigen.
Anspruch auf den Zuschlag zur Altersrente haben nach Art. 47c Personen, die:
- bei Beginn des Rentenbezugs in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind und das Mindestalter für den Vorbezug der AHV-Altersrente erreicht haben
- während mindestens 15 Jahren als Arbeitnehmer oder freiwillig als Selbstständigerwerbende nach BVG versichert waren
- unmittelbar vor dem Bezug des Zuschlags während mindestens zehn aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert waren
- mindestens 50 Prozent ihrer Altersleistung als Rente beziehen, wovon ein Teil aus dem Altersguthaben stammen muss.
Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Versicherungszeiten an die Versicherungsjahre angerechnet werden, und regelt den Nachweis von Versicherungsjahren.