Seit dem 1. Januar 2006 haben Arbeitgeber (und deren Versicherte) die Möglichkeit, in der 2. Säule ihre Salärbestandteile ab einem Lohn von 126 900 CHF (Grenze Sicherheitsfonds) in individuellen Anlagestrategien anzulegen. Aufgrund des Art. 17 FZG (Freizügigkeitsgesetz) waren den Versicherten bisher in der 2. Säule stets die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen sowie die von ihnen während der Versicherungsdauer geleisteten Beiträge samt Zuschlag pro Altersjahr grundsätzlich garantiert – unabhängig von der Entwicklung der Börse. Dies stellte bislang ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen dar. Per 1. Oktober 2017 hat der Bundesrat diese Garantie mit dem Art. 19a FZG für sogenannte 1e-Vorsorgepläne aufgehoben. Diese Gesetzesänderung könnte für frischen Wind im 1e-Markt sorgen.
Um was es geht
1e-Vorsorgepläne sind überobligatorische Vorsorgelösungen für versicherte Löhne ab 126 900 CHF (bis zum Maximum von 846 000 CHF). Die Limite von 126 900 CHF wurde gewählt, weil bis zu diesem Lohn entsprechende Leistungen im Falle einer Insolvenz einer Vorsorgeeinrichtung durch den Sicherheitsfonds gedeckt sind. Da bei 1e-Anschlüssen aber der Versicherte das Risiko trägt, bleiben die Leistungen ohne Deckung beim Sicherheitsfonds. Was in den versicherten Lohn eingerechnet wird (Basislohn, Berücksichtigung Bonus etc.), bleibt dem Arbeitgeber bzw. der Vorsorgekommission überlassen.
Gegenüber den klassischen überobligatorischen Vorsorgeplänen gibt es – mit Ausnahme der anderweitigen Regelung bei den Vermögensanlagen – keine grundlegenden (auch gesetzlichen) Unterschiede. Während bei den klassischen überobligatorischen Vorsorgeplänen das Vorsorgevermögen kollektiv mittels Anlagestrategie der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung angelegt wird und die Verzinsung der Vorsorgekapitalien je nach Deckungsgrad / Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung erfolgt, hat der Versicherte bei 1e-Stiftungen die Möglichkeit, sein Vermögen individuell im Rahmen der von der Vorsorgeeinrichtung vorgegebenen Möglichkeiten zu investieren. Die Rendite verbleibt beim Versicherten und es erfolgt keine Verwässerung durch das Kollektiv.
Die individuelle Anlage des überobligatorischen Vorsorgevermögens bietet neben der Chance, seine persönliche Anlagestrategie umzusetzen, auch Risiken. Die Wahl der eigenen Anlagestrategie in Verbindung mit der in Kraft getretenen Gesetzesänderung gibt der Vorsorgeeinrichtung neu die Möglichkeit, bei einem Austritt eines Destinatärs aus der Pensionskasse nicht nur allfällige Gewinne, sondern auch die durch die gewählte Strategie entstandenen Anlageverluste vollumfänglich dem Destinatär zu belasten. Bislang wurden entstandene Anlageverluste ebenfalls dem Versicherten belastet, dieser hätte aber unter gewissen Umständen die Möglichkeit gehabt, die Vermögenslücke (aufgrund von negativer Performance) bis zum Minimalbetrag nach FZG 17 gesetzlich von der Vorsorgeeinrichtung einzufordern.
Chancen für die Anbieter
Aufgrund der bisherigen Gesetzesvorgaben mussten die Anbieter von 1e-Plänen entsprechende Rückstellungen bilden, um allfällige Risiken, eintretend durch FZG 17, abzudecken. Dies ist ab jetzt nicht mehr notwendig. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen geben den Anbietern somit eine gesetzliche Sicherheit zu ihrem Geschäftsmodell. Dadurch wird das Sanierungsrisiko für die Vorsorgeeinrichtung merklich reduziert, was letztlich die Attraktivität für Anbieter von 1e-Plänen erhöht. Anbieter von 1e-Plänen müssen ihren Versicherten eine Auswahl an verschiedenen Anlagestrategien innerhalb der gesetzlichen Bandbreiten anbieten. Dabei darf die maximale Anzahl von zehn Anlagestrategien nicht überschritten werden. Die Ausgestaltung der Strategien obliegt den Anbietern, wobei als Schutz der Vorsorgegelder zwingend eine risikoarme Anlagestrategie angeboten werden muss. Ansonsten gelten die bestehenden Bestimmungen.