25 Jahre «KMU-Magazin»

Meilensteine im Rückblick

25 Jahre Umweltmanagement

Schon in den 1980er-Jahren gehörte die Schweiz zu den weltführenden Ländern in Sachen Umwelttechnik. An verschie­denen Umweltmessen wurden damals schon entsprechende Schweizer Produkte ausgestellt. 1998 hatte man auch ein hoch entwickeltes Umweltrecht.

Ziele und Grundlagen

Umweltmanagement beginnt mit der ­Produkteplanung und fängt beim Recy­cling wieder von vorne an. Zur Produkteökologie gehören Untersuchungen, welche den Einfluss des Produktes auf die Umwelt zum Gegenstand haben, wobei Herstellung, Gebrauch und Entsorgung zu berücksichtigen sind. Die Produkteökologie beginnt mit der Produkteentwicklung. Ziele dabei sind:

  • Entwicklung von umweltfreundlichen und möglichst recycelbaren Produkten
  • Vermeidung von schädlichen Materialien
  • Reduktion des Materialverbrauchs
  • Vermeidung von Schäden und Haftungskosten
  • Kostengünstige und umweltfreund­liche Produktionsabläufe
  • Reduktion des Abfalls und Recycling

Modelle für Ökobilanzen gab es schon in den 1990er-Jahren. Diese verschaffen einen Überblick über die Auswirkungen, die die Tätigkeit eines Unternehmens auf die Umwelt hat. Sie vergleichen nicht nur Kosten und Erträge, sondern sind im wesentlichen Stoff- und Energiebilanzen. 

Um Ökobilanzen zu erstellen, kann man verschiedene Instrumente verwenden, das klassische Rechnungswesen, Umfragen, Checklisten, Messungen, Statistiken, Erfahrungswerte etc. Häufig werden die Standards von ISO 14000 und so weiter angewendet, die in den letzen Jahrzehnten weiter ausgebaut wurden. 1993 hatte der Europäische Rat die «Verordnung Nr. 1836/93 über die freiwillige Be­tei­ligung gewerblicher Unternehmen an ­einem Gemeinschaftssystem für das ­Umweltmanagement und die Umwelt­betriebsprüfung» erlassen. Sie wird abgekürzt entweder «AuditVO» oder «EMAS-Verordnung» genannt. Sie galt ab 1995 im gesamten EU- und EWR-Raum.  

Die aktuelle Rechtsgrundlage ist die Verordnung EG 1221/2009 «über die frei­willige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/E», die durch weitere ­Verordnungen novelliert wurde. 

Was Nachhaltigkeit bedeutet

Ein wichtiger Begriff in diesem Zusammenhang ist Nachhaltigkeit. Das Prinzip wurde 1713 formuliert von Hans Carl von Carlowitz, Oberberghauptmann am kursächsischen Hof in Freiberg (Sachsen). Er verfasste ein Buch über die Ökonomie der Waldkultur, die «Silvi cultura oeconomica», die 1713 publiziert wurde. Darin finden sich unter anderem folgende Worte: «Wenn nicht … alle ersinnlichen Mittel angewendet werden, dass eine Gleichheit zwischen An- und Zuwachs und zwischen dem Abtrieb derer Hölzer erfolget, so … muss … Mangel entstehen.»

Erstmals wurde das Nachhaltigkeitsprinzip in der Erklärung der Vereinten Na­tionen über die Umwelt des Menschen (Stockholm-Deklaration) international gefordert, allerdings ohne diesen Begriff zu verwenden. 

Beim Weltgipfel für nachhaltige Ent­wicklung 2002 in Johannesburg (Rio +10) wurde die Johannesburg-Deklaration über nachhaltige Entwicklung verabschiedet. Diese nennt die drei Säulen der nach­haltigen Entwicklung, auch Drei-Dimensionen-Modell genannt: 

  • Wirtschaftliche Entwicklung
  • Soziale Entwicklung
  • Umweltschutz 

Umweltschützer und heute die Klimaak­tivisten sind häufig ausgesprochen wirtschaftsfeindlich. Der Grundtenor der Medien war schon in den 1980er-Jahren: Die böse Industrie verschmutzt die Umwelt. Dass die Industrie die Umwelttechniken, zum Beispiel Kläranlagen und Filtertechniken, überhaupt erst entwickelt hatte, hielten die meisten Medien erst ab den 1990er-Jahren für erwähnenswert. Schon in den 1980er-Jahren war Umwelttechnik ein nennenswerter Wirtschaftszweig. Eine funktionierende Wirtschaft mit ­einem innovativen Mittelstand ist die Grundlage für effizientes Umweltmanagement. Im Sozialismus funktioniert Umweltmanagement nicht, das sah man zum Beispiel in der DDR mit blossem Auge. 

Umweltrecht

Eine wichtige Grundlage des schweize­rischen Umweltrechts ist das Umweltschutzgesetz (USG) von 1983. Dieses legte folgende Grundsätze fest: Nachhaltigkeit, ganzheitliche Betrachtungsweise, Vor­sorgeprinzip mit Katastrophenschutz, ­Bekämpfung der Umweltbelastung an der Quelle und Verursacherprinzip. Weiter werden geschlossene Kreisläufe, das heisst Recycling, und optimale Techniken verlangt. Umweltschutz wird als eine gemeinsame Aufgabe von Staat und Bürgern betrachtet.

2013 hat das Parlament den Beitritt der Schweiz zur Aarhus-Konvention und die damit zusammenhängenden Änderungen des Umweltschutzgesetzes genehmigt. Diese Konvention der Uno, mit vollem Namen Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, stammt aus dem Jahr 1998. Bis heute sind bereits 46 vorwiegend europäische Staaten der Konvention beigetreten. Der Bundesrat hat die Urkunde zum Beitritt der Schweiz Anfang März 2014 bei der Uno deponiert. 2014 traten die entsprechenden Änderungen des Umweltschutzgesetzes in Kraft.

Zwischen den 1970er- und den 1990er-Jahren wurde das Umweltschutzgesetz durch diverse Gesetze und Verordnungen ergänzt,  darunter das Gewässerschutzgesetz, GSchG von 1991 und 1998 die Gewässerschutzverordnung. Schon das alte BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung von 1971 gehörte weltweit zu den strengsten Gewässerschutzregelungen. Die Luftreinhalte­verordnung schreibt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen für die ganze Schweiz vor. 

Weitere Verordnungen waren die Lärmschutzverordnung, die Verordnung über den Strahlenschutz, die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS), die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV), die Technische Verordnung über Abfälle, die Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo) und 2017 das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch ­nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG).

Nach dem CO₂-Gesetz von 2011 sollten sich die Treibhausgasemissionen im Inland bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent und bis im Jahr 2024 jährlich um weitere 1,5 Prozent ­gegenüber 1990 vermindern. 

In der Schweiz hat das Volk im Juni 2021 ein neues CO₂-Gesetz abgelehnt. Unbeeindruckt davon entwickeln Bundesrat und Parlament weitere Gesetzesvorlagen, zum Beispiel folgende:

  • Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG): Nach diesem Gesetz soll der Bund dafür sorgen, dass die Wirkung der von Menschen verursachten und in der Schweiz anfallenden Treibhaus­gasemissionen bis zum Jahr 2050 Null beträgt (Netto-Null-Ziel). Besonders problematisch ist, dass man spätestens bis 2050 Speicher für Kohlenstoff im In- und Ausland im notwendigen Umfang für die Erreichung des Netto-Null-Ziels errichten soll, was sehr riskant ist. 1986 ereignete sich am Vulkansee Lake Nyos in Kamerun ein Ausbruch von ca. 1,6 Millionen Tonnen relativ hoch konzentriertem CO₂. Infolgedessen starben mindestens 1700 Menschen, dazu Tausende von Tieren. Über das KIG wird am 18. Juni 2023 abgestimmt. 
  • Energiegesetz: Der Bundesrat will mit der Vorlage den Ausbau der erneuer­baren Stromproduktion beschleunigen. Dazu sieht er zum einen vor, die Planungs- und Bewilligungsverfahren für Anlagen der Wasserkraft und der Windenergie zu beschleunigen. Zum anderen soll der Ausbau der Photo­voltaik und Solarthermie vorangetrieben werden, indem die Investitionen in Solaranlagen an Neubauten steuerlich abgezogen werden können und das Meldeverfahren ausgeweitet wird.
  • Neues CO₂-Gesetz: Der Bundesrat will den Treibhausgas-Ausstoss bis 2030 halbieren und das Klimaziel 2030 er­reichen. Er hat zu diesem Zweck am 16. September 2022 die Botschaft zu einem neuen Revisionsversuch für das CO₂-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 verabschiedet.

Umwelthaftung

Art. 59a des Umweltschutzgesetzes (USG) haftet die Inhaber eines Betriebes oder ­einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist. Für die Beurteilung von Umweltschäden im Ausland können verschiedenen Rechtsordnungen von Bedeutung sein: Das Recht am Sitz einer Partei oder am Handlungs-, Erfolgs- oder Schadensort. Welche Normen dann tatsächlich angewendet werden, hängt vom Recht der betroffenen Länder und dem internationalen privaten und/oder öffentlichen Recht ab. 

Seit 2007 gilt in der EU die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Nach dieser gilt als Umweltschaden eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das heisst  jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat.

Wichtig: Wer durch die Zusammenarbeit oder Investition für Umweltschäden haftbar würde, verschafft sich mit Vorteil ­Dokumente, die im Schadenfall sein ­Engagement für den Umweltschutz beweisen. Man legt am besten schon vor der Zusammenarbeit die Bedingungen für das Umweltmanagement schriftlich fest.

Die Definition von Umwelthaftung wird immer mehr erweitert. Das zeigt unter anderem das Urteil des Europäischen ­Gerichtshofes vom Az: C-378/08 vom 4. März 2010. Diese läuft auf Folgendes hinaus:

Wenn ein Unternehmen in Europa das Pech hat, sich in der Nähe eines anderen Betriebes zu befinden, von dem aus die Umwelt verschmutzt wird, und wenn es dazu noch mit gleichen Stoffen arbeitet, ohne dass diese in die Umwelt gelangen, kann die Behörde 

  • beliebige Untersuchungen auch im unbeteiligten Unternehmen durchführen
  • das unbeteiligte Unternehmen auf blosse Vermutung hin für den Umweltschaden eines anderen Unternehmens haftbar machen. 

Es ist sogar noch eine Steigerung der ­Haftung denkbar, nämlich die Kollektivhaftung, die man auch als «Ungefähr­haftung» oder «Wahrscheinlichkeitshaftung» bezeichnen kann. Dazu gab es einen Beitrag der ETH Zürich von 2014 von den Autoren Daniel Spreng, ETH Zürich, Connor Spreng, Weltbank. Die Autoren vertreten die Ansicht, dass die Unternehmen, die am Anfang der physischen Kausalkette stehen und klimaschädigende Substanzen wie etwa fossile Brennstoffe fördern, eine Haftpflichtversicherung für Klimaschäden abschliessen sollten. Die Versicherungsidee könnte nach Meinung der Autoren Akzeptanz gewinnen, wenn die Versicherungen Klimaschäden und Katastrophenhilfe über einen Pool ver­güten und zudem die angehäuften Prämien zu einem guten Teil in Vorsorgeprojekte investieren würden.

Auch dafür gibt es schon ein konkretes Beispiel und von den Klimaorganisationen wird das befürwortet. Vier Inselbewohner aus Indonesien reichten Anfang 2023 Klage gegen Holcim beim Kantonsgericht Zug ein. Ihre Insel, Pari, drohe wegen des Klimawandels im Meer zu versinken. Die Produktion von Zement sei sehr klimaschädlich. Eine ihrer Forderungen: Holcim sei einer der weltweit grössten Emittenten und solle den CO₂-Ausstoss schneller und stärker senken. Holcim hat schon in den 1980er-Jahren Umweltmanagement betrieben. 

Die EU geht noch weiter, und zwar in der Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zur Bewältigung von Flüchtlings- und Migrantenströmen. Das Europäische Parlament fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Folgen des Klimawandels auf Massenvertreibungen anerkannt werden, und den vom Klimawandel betroffenen Ländern ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen. Weiter vertritt das Europäische Parlament die Ansicht, dass Personen, die durch die Folgen des Klimawandels vertrieben werden, ein spezieller internationaler Schutzstatus gewährt werden sollte.

Technische Fortschritte

Ende der 1990er-Jahre war die Umwelt­technik auch in der Schweiz schon hoch entwickelt. Was an Umweltmessen damals und auch heute als «Weltneuheit» prä­sentiert wird, gab es schon oft vor Jah­ren in ähnlicher Form. Trotzdem gibt es wichtige Entwicklungen, wie folgendes wichtige Beispiel zeigt.

2003 präsentierte die Schweizer Firma Telsonic AG an der Entsorga Köln – die es leider nicht mehr gibt – ein Verfahren zur Behandlung von Klärschlamm mit ­Ultraschall. Hochintensive Ultraschallwellen lösen in einer Flüssigkeit Zug- und Druckphasen aus. Dabei entstehen in der Zugphase unzählige mikroskopisch kleine Vakuumbläschen, die in der nachfolgenden Druckphase explosionsartig in sich zusammenbrechen. Bei diesem Vorgang, Kavitation genannt, treten extrem hohe Kräfte auf, die zur Bildung von Mikroschockwellen und zur Des­integration führen. Bei der Schlammbehandlung führt diese Desintegration (Trennen, Spalten) zur Zerstörung, zumindest aber Beschädigung von Zell­hüllen der im Schlamm enthaltenen Mikroorganismen, die die in der Zelle ge­speicherten Substanzen freisetzt und für den weitergehenden Abbau zugänglich macht. 

In der Verordnung über die Verwertung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) führte die Schweiz 2016 als einer der ­ersten Staaten mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren eine verbindliche Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm (Potenzial 5800 t/Jahr) sowie Tier- und Knochenmehl (3000 t/Jahr) ein, um Phosphor als endliche Ressource nachhaltiger zu nutzen. Die Menge an Phosphor in Abfällen übersteigt die Menge an Mineraldüngerimporten der Schweiz (5900 t/Jahr). Phosphor wird vor allem als ­Dünger eingesetzt und ist für gute Ernteerträge zwingend notwendig und Vorräte gibt es schätzungsweise nur noch für 100 Jahre.

Weitere Beispiele:

  • Bei der vierten Abwasser-Reinigungsstufe geht es meist um das Herausfiltern von Spurenstoffen, das heisst Mikroschadstoffen wie etwa Medikamentenresten. Das war jahrzehntelang nicht möglich und die Techniken dazu wurden in den letzten Jahren entwickelt.
  • Schon vor über 30 Jahren gab es Ideen, wie man Autos so gestalten könnte, dass sie nach Gebrauch wieder in Einzelteile zerlegt werden. Hinterher erfuhr man jahrzehntelang kaum etwas darüber, höchstens dass sich diese Art der Produktion nicht lohnen soll. An der Umweltmesse IFAT 2022 gab es Vorführungen, wie Maschinen Altfahrzeuge in ihre Einzelteile zerlegen. Mit den Recycling-Prozessen werden wichtige Rohstoffe zurückgewonnen. 
  • Das Genfer Start-up Transmutex ent­wickelt einen neuen Typ von Kernreaktor, der kostengünstig kohlenstoffarmen Strom liefern soll. Das ambitionierte Ziel ist der Bau des Prototypen eines Thoriumreaktors für Demon­strationszwecke innerhalb von zehn Jahren. Das deutsch-kanadische Kerntechnik-Start-up Dual Fluid entwickelte einen schnellen Reaktor mit flüssigem Brennstoff und separater Kühlschleife mit flüssigem Blei. Durch seine geringe Grösse kann er laut Unternehmen preiswert hergestellt und in einem unterirdischen Betonbunker sicher untergebracht werden. Andere Forscher beschäftigen sich mit dem Recycling von Elementen in Brennstäben. 

Umstrittener Klimaschutz

In den letzten zwanzig Jahren trat die «CO₂-Treibhaushypothese» in den Vor­dergrund, auch Klimathese genannt oder englisch «Anthropogenic Global Warming», anthropogene globale Erwärmung, kurz AGW. Die Grundlage der These von der Erderwärmung durch CO₂ sind folgende Annahmen: Die Sonne heize den Erdboden durch sichtbares Licht auf. Der Boden strahle die Energie als Infra­rotlicht (IR) wieder ab. «Treibhausgase» bilden in der Atmosphäre eine Glocke, die die Wärmestrahlung zurück auf die Erde reflektiert. Dadurch würde der Boden zusätzlich gewärmt. In einer fiktiven Atmosphäre ohne «Treibhausgase» würde die Strahlung ins All entweichen und die Erde wäre zu kalt, um bewohnbar zu sein. Als offi­zielle Vertretung der Klimathese fungiert heute der Intergovernmental ­Panel on Climate Change, IPCC, auch Weltklimarat genannt. 

Die CO₂-These wurde entwickelt von Svante August Arrhenius (1859 bis 1927). Der Nobelpreisträger Arrhenius war ein schwedischer Physiker und Chemiker, übrigens ein Verwandter von Greta Thunberg. Arrhenius stellte Ende des 19. Jahrhunderts die These auf, dass ein gestiegener Anteil des Kohlendioxids (CO₂) in der Luft den Grund für den Temperaturanstieg gebildet habe, der das Ende der letzten Eiszeit herbeiführte. Das nennt man heute Treibhauseffekt. Die These von Arrhenius wurde schon zu seinen Lebzeiten widerlegt. Arrhenius betrachtete übrigens die Erderwärmung als positiv. Das Klima würde ausgeglichener und besser, meinte er. Missernten und Hungersnöte würden bald der Vergangenheit angehören. 

Für zehn Tage richtige Wetterprognose braucht man heutzutage Hochleistungscomputer. Beim Klima lässt sich allenfalls die Vergangenheit analysieren, aber das auch nicht vollständig. Zu berücksichtigen ist, dass die modernen Messungen Mitte des 19. Jahrhunderts begannen – am Ende von 500 Jahren kleiner Eiszeit. Das kann man nachlesen in dem Buch des ehemaligen ETH-Professors Kenneth J. Hsü: Klima macht Geschichte. Das Werk gibt es leider nur noch antiquarisch.

Es gibt viele widersprüchliche Klimathesen und keineswegs Einigkeit unter Wissenschaftlern. Die Kritiker der IPCC werden seit Jahren diskriminiert, was eine sachliche Diskussion über das Thema erschwert. Auch sie haben sich organisiert:

  • Nongovernmental International Panel on Climate Change = NIPCC, auch die Internationale Nichtregierungskommission zum Klimawandel genannt, wurde 2007 gegründet. Eine führende Persönlichkeit der NIPCC ist Professor S. Fred Singer, ein Atmosphärenphysiker, der neben seiner wissenschaftlichen Laufbahn auch für die NASA, die US-Umweltbehörde, als Direktor des US-Zentrums für Wettersatelliten und als Regierungsberater tätig war.
  • Das Europäische Institut für Klima und Energie e. V. (EIKE). Dieses ist ein Zusammenschluss von Natur-, Geistes- und Wirtschaftswissenschaftlern, Ingenieuren, Publizisten und Politikern. EIKE wurde im Februar 2007 gegründet und finanziert sich aus freiwilligen Beiträgen seiner Mitglieder sowie Spenden. Den Mitgliedern und Partnern bietet EIKE eine Plattform für die Diskussion und wissenschaftliche Publikationen.

Die Grosse Transformation

Die Grosse Transformation, der Ausdruck wirkt wie eine Verschwörungstheorie. Es ist aber keine. Das sogenannte Potsdam-Memorandum enthält die Schlussfolgerungen des Symposiums «Global Sustainability: A Nobel Cause», Potsdam, Deutschland, 8. bis 10. Oktober 2007. «Wir stehen an einem geschichtlichen Wendepunkt, wo der Bedrohung unseres Planeten nur mit einer Grossen Transformation begegnet werden kann», heisst es da. 

Was das kostet, hat man schon 2011 berechnet, siehe das damalige Hauptgutachten des Wissenschaftlichen Beirats Globale Umweltveränderungen (WBGU) «Welt im Wandel – Gesellschaftsvertrag für eine Grosse Transformation». Der ­globale, zusätzliche Investitionsbedarf für eine Transformation zur klimaverträglichen Gesellschaft im Vergleich zum «Weiter so» dürfte sich bis 2030 etwa in einer Grössenordnung von 200 bis etwa 1000 Milliarden US-Dollar pro Jahr be­wegen, im Zeitraum 2030 bis 2050 noch deutlich ­darüber. 

Die EU und ihre Mitgliedstaaten leisten den grössten Beitrag zur internationalen öffentlichen Finanzierung von Klimamassnahmen. Der EU-Rat erneuerte vor dem Klimagipfel die feste Zusage der EU und ihrer Mitgliedstaaten, ihre internationale Klimafinanzierung kontinuierlich in Richtung des Ziels der Industrieländer aufzustocken, bis mindestens 100 Milliarden. US-Dollar jährlich. Auch am Klimagipfel COP 27 2022 wurde über Transferzahlungen nordischer Länder in süd­liche Kontinente diskutiert. 

Der europäische Green Deal enthält das Konzept und den Fahrplan für die EU, um ihre Klimaschutzziele zu erreichen. Die Massnahmen betreffen Sektoren wie Industrie, Verkehr und Mobilität, Energie und Finanzen. Mit dem Europäischen ­Klimagesetz, dem Herzstück des euro­päischen Grünen Deals, werden die po­litischen Klimaschutzverpflichtungen der EU in eine rechtliche Verpflichtung um­gesetzt. Dieser Rechtsakt wird den Rahmen für die Massnahmen bilden, die von der EU und ihren Mitgliedstaaten er­griffen werden müssen, um Emissionen schrittweise zu verringern und schliesslich bis 2050 Klimaneutralität in der EU zu erreichen.

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