25 Jahre «KMU-Magazin»

Meilensteine im Rückblick

25 Jahre Schweizer Recht

In den letzten 25 Jahren änderte sich im juristischen Bereich einiges. Pünktlich zum Jahr 2000 gab es eine neue ­Verfassung, 2002 die ersten bilateralen Verträge und 2011 gesamtschweizerische Zivil- und Strafprozessordnungen. Dieses Jahr tritt das neue Erbrecht in Kraft. 

Die Bundesverfassung, die im Jahr 2000 in Kraft trat, ersetzte die vorhergehende Ver­­fassung. Diese stammte aus dem Jahre 1874 und war das Resultat der ersten und ­zugleich einzigen Totalrevision der Verfassung aus dem Jahre 1848, durch welche der Bundesstaat Schweiz geschaffen wurde. Durch verschiedene Teilrevisionen im Laufe der Zeit wurde die Ver­fassung kompliziert und schwer überschaubar. 


Neue Bundesverfassung

Nach intensiven Diskussionen in den parlamentarischen Kommissionen fassten die Eidgenössischen Räte am 3. Juni 1987 den Beschluss zur Totalrevision der Bundesverfassung. Der Bundesrat bekam den Auftrag, einen Verfassungsentwurf zu erarbeiten. Dieser sollte keine Neuordnung des Staatswesens enthalten, sondern die Wesenselemente der Eidgenossenschaft berücksichtigen, insbesondere den fö­deralistischen Aufbau, die Institutionen der direkten Demokratie, das grundsätzliche Verhältnis von Bundesversammlung und Bundesrat, die aussenpolitischen ­Maximen der Neutralität, die Wirtschafts- und Sozialordnung. 

Das gesamte geltende Verfassungsrecht sollte verständlich und überschaubar ­gestaltet werden. Die Totalrevision wurde von Volk und Ständen am 18. April 1999 mit 59,2 Prozent und Ständemehrheit gutgeheissen. Sie ersetzte die alte Bundesverfassung von 1874 und erfasste auch neue, bis dahin lediglich in Entscheiden des Bundesgerichts und in Rechtskommentaren festgehaltene Grundrechte. 


Die wichtigsten Änderungen

Inzwischen wurden mehrere Verfassungs­änderungen angenommen – wichtig für die Wirtschaft sind folgende:

  • BV Art. 63 Berufsbildung, in Kraft seit 2006: Der Bund fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung und betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung, die Innovation und die Weiterbildung (BV Art. 64 und 64 a).
  • BV Art. 75b, in Kraft seit 2012: Der ­Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Brut­togeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt. 
  • Art. 84, in Kraft seit 2016: Der Bund schützt das Alpengebiet vor den ne­gativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist. Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. 
  • BV Art. 85 Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 2016: Der Bund kann für den Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
  • BV Art. 95 privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, in Kraft seit 2013: Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Er sorgt für ­einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können. 


Bilaterale Abkommen CH–EU

Am 1. Juni 2002 traten die ersten bilateralen Verträge in Kraft. Die Beschränkung auf einige Sektoren stellt das eigentliche Kennzeichen dieses Vertragswerkes dar: Richtigerweise wird daher auch oft von den sektoriellen Abkommen Schweiz–EU gesprochen. Später entstanden weitere Abkommen:

  • Personenfreizügigkeit (FZA): So erhielten Staatsangehörige der Schweiz und der Mitgliedstaaten der EU das Recht, Arbeitsplatz und Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Ergänzt wurde das Freizügigkeitsabkommen durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen und die Koordi­nation der Sozialversicherungen. Infolge des Brexit wird das FZA nicht mehr auf das Vereinigte Königreich ­angewendet. Erworbene FZA-Rechte von britischen Staatsangehörigen in der Schweiz bleiben jedoch bestehen. 
  • Öffentliches Beschaffungswesen: Seit dem 1. Januar 1996 ist das Welthandelsabkommen (WTO-Abkommen) über das öffentliche Beschaffungswesen in Kraft. Es unterstellt Bund und Kantone sowie öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Verkehr und Energie den WTO-Regeln über die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträgen für Güter, Dienstleistungen und Bauten, sofern diese gewisse Schwellenwerte überschreiten. 
  • Technische Handelshemmnisse: Das Abkommen sieht die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewer­tungen (Prüfungen, Zertifizierungen, Produktezulassungen und so weiter) für die meisten Industrieprodukte vor. Sofern die schweizerische Gesetzgebung im Vertrag gleichwertig mit jener der EU ­anerkannt ist, genügt in Zukunft eine einzige Konformitätsbe­wertung der ­betreffenden Produkte für die Ver­marktung sowohl auf dem schweize­rischen als auch auf dem EU-Markt. 
  • Das Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vereinfacht den Handel im Landwirtschaftsbereich durch den Abbau oder die ­Aufhebung von nichttarifären Handelshemmnissen. 
  • Das Landverkehrsabkommen sieht eine koordinierte Verkehrspolitik zwischen der Schweiz und der EU vor. Nach­haltige Mobilität, Umweltschutz, Vergleichbarkeit der Bedingungen und Vermeidung von Umwegverkehr sind dabei die Ziele. 
  • Das Luftverkehrsabkommen regelt, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, den Zugang schweizerischer Fluggesellschaften zum liberalisierten europäischen Luftverkehrsmarkt. 
  • Das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) trägt zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung bei. Es ist seit 2017 in Kraft und gilt für alle EU-Mitgliedstaaten. Das Abkommen setzt den globalen AIA-Standard der Orga­nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) um.
  • Das Betrugsbekämpfungsabkommen von 2004 verbessert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Schmuggel sowie an­derer Delikte im Bereich der indirekten Steuern, der Subventionen sowie des öffentlichen Beschaffungswesens. Das Abkommen umfasst sowohl Amts- als auch Rechtshilfe. 
  • Das 2004 revidierte Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens (FHA) zwischen der Schweiz und der EU regelt den Handel mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten wie Schokolade oder Kaffee. Seit 2005 verzichtet die EU im Handel mit der Schweiz in diesem Segment auf Importzölle und Exportbeiträge, die Schweiz reduzierte ihre Importzölle entsprechend. 
  • Das Umweltabkommen von 2004 regelt die Beteiligung der Schweiz an der ­Europäischen Umweltagentur (EUA). Diese sammelt und analysiert Umweltdaten in den europäischen Ländern.
  • Das Statistikabkommen von 2004 legt die Grundlage für eine einheitliche statistische Datenerhebung in der Schweiz und der EU.
  • Das Ruhegehälterabkommen von 2004 verhindert eine Doppelbesteuerung der ehemaligen Angestellten der Organe der Europäischen Union (EU) mit Wohnsitz in der Schweiz. Zuvor wurden Pensionen von ehemaligen EU-Angestellten sowohl von der EU als auch von der Schweiz besteuert.
  • Das Forschungsabkommen von 1999 war die Grundlage für eine vollständige Beteiligung an den EU-Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation (RPFI). Eine vollumfängliche Assoziierung bestand 1992–1994 und 2011–2013. Dazwischen und seit 2014 beteiligte sich die Schweiz indirekt als Drittstaat an Erasmus+, dem aktuellen EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport. Erasmus+ 2021–2027 ist das aktuelle Bildungsprogramm der EU. Eine baldige Assoziierung der Schweiz an Erasmus+ 2021–2027 bleibt das erklärte Ziel des Bundesrates. Die Frage einer Assoziierung der Schweiz wird seitens der EU jedoch im Lichte der Gesamt­beziehungen Schweiz–EU gesehen.
  • Mit dem Rahmenprogramm «Kreatives Europa» der Europäischen Union (EU) werden die Kulturbranche und deren audiovisueller Sektor gefördert. Im Rahmen der Bilateralen II hatte die Schweiz erstmals 2004 ein Abkommen mit der EU abgeschlossen, das ihr die Teilnahme am damaligen MEDIA-Programm erlaubte. Das letzte Programm mit Schweizer Beteiligung lief 2013 aus. Eine Teilnahme am aktuellen Programm «Kreatives Europa 2021−2027» ist derzeit noch offen.  

2002 trat die revidierte EFTA-Konvention in Kraft, die den wesentlichen Rechts­bestand der neuen bilateralen Abkommen auf die EFTA-Länder ausdehnte, sowie  mehrere Bundesgesetze und Verordnungen, die mit den neuen Abkommen in Zusammenhang stehen. Seit der Re­vision der EFTA-Konvention wurden die wesentlichen Bestimmungen der neuen bilateralen Abkommen auf die Mitgliedstaaten der EFTA (Norwegen, Island und Liechtenstein) angewandt, namentlich die Personenfreizügigkeit.

Porträt