Covid-Überbrückungskredite
Aufgrund der Schliessung von Betrieben sowie Nachfrageeinbrüchen verfügen zahlreiche Unternehmen trotz Kurzarbeitsentschädigung für ihre laufenden Kosten über immer weniger liquide Mittel. Damit betroffene KMU (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) nicht in Finanzschwierigkeiten geraten, hat der Bundesrat ein Garantieprogramm für Überbrückungskredite, basierend auf bestehenden Strukturen der Bürgschaftsorganisationen, aufgebaut.
Betroffene Unternehmen erhalten rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu zehn Prozent des Umsatzes oder maximal 20 Millionen CHF. Dabei werden Beträge bis zu 0,5 Millionen CHF von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100 Prozent garantiert. Beträge über 500 000 CHF werden vom Bund zu 85 Prozent garantiert und setzen eine kurze Bankprüfung voraus. Schätzungsweise reichen für etwa 90 Prozent der Unternehmen Kreditbeträge bis zu 0,5 Millionen CHF.
Die Regelungen über die Kredite werden in der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) festgelegt.
Um einen Kredit zu erhalten, müssen die Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen müssen vor dem 1. März 2020 gegründet worden sein.
- Zum Zeitpunkt der Einreichung des Kreditgesuchs dürfen die Firmen sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.
- Die Unternehmen müssen aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sein.
- Sie dürfen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben.
Arbeitgeberbeiträge
Der Bundesrat hat zudem beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen.
Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme dagegen keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht Arbeitnehmenden wie unter normalen Umständen auch ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen dann von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.
Die Formulierung in der betreffenden Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge) wirkt allerdings ziemlich unklar: «Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten.
Er muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.»
Die Verordnung trat am 26. März 2020 in Kraft und gilt für sechs Monate.
Spezielle Konkursregelungen
An seiner Sitzung vom 8. April 2020 hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, geeignete Instrumente im Kapitalschutzrecht (OR) sowie im Sanierungs- und Stundungsrecht (SchKG) vorzuschlagen, um die Schweiz vor unnötigen Konkursen zu bewahren. Eine Konkurswelle hätte schwere Folgen für die Volkswirtschaft und insbesondere für die Arbeitsplätze.
Am 16. April 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht). Damit hat der Bundesrat das Nachlassrecht Art 293 ff des SchKG den Bedürfnissen der aktuellen Lage angepasst.
Für kleinere und mittlere Unternehmen, die allein wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Nöte geraten sind, wurde eine befristete Stundung eingeführt, die sogenannte Covid-19-Stundung. Diese Massnahmen sollen den Unternehmen Zeit verschaffen, um ihr Geschäft zu reorganisieren und Sanierungsmassnahmen umzusetzen. Hingegen betrachtet der Bundesrat die Notstundung zum Schutz gefährdeter Unternehmen (Art. 337 ff. SchKG) nicht als geeignetes Instrument. Allfällige Gesuche seitens der Kantone würden daher abschlägig beantwortet.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat zu diesen Vorschlägen vom 1. bis am 3. April 2020 eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Es sind annährend 100 Stellungnahmen eingegangen, die die Vorhaben unterstützen.
Gemäss Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht können können Verhandlungen und Zeugenbefragungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind oder wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Dringlichkeit.