Unterschiedlicher Schutz
Der Schutz aus einer Patentanmeldung oder einem Patent richtet sich für jeden Staat nach dem jeweiligen nationalen Recht und ist damit trotz teilweiser Harmonisierung prinzipiell unterschiedlich. Schon vor der Patenterteilung ergibt sich bereits aus der Anmeldung ein vorläufiger Schutz, der aber vor der Patenterteilung schwierig durchzusetzen ist. Wirksam können die Ansprüche meist erst nach der Patenterteilung rückwirkend geltend gemacht werden, so auch in der Schweiz. Nach der Patenterteilung ergibt sich der Patentschutz in vollem Umfang. Dieser bestimmt sich aus den erteilten Patentansprüchen und nicht aus der Anmeldung. Er umfasst das Recht, Dritten das Herstellen, Lagern, Anbieten, Verkaufen sowie Import, Export oder Transit zu untersagen. Es ist somit ein Verbietungsrecht. Dagegen ist das Patent kein automatisches Recht, die Erfindung selbst zu nutzen. Die Nutzung einer Erfindung kann durchaus andere Patente verletzen.
Der Patentschutz ist staatlich garantiert. Doch stellt der Staat von sich aus keine Patentverletzung fest und verfolgt diese auch nicht. Die Feststellung der Patentverletzung und eine Klage sind Sache des Patentinhabers (oder gegebenenfalls auch des Lizenznehmers), weshalb eine entsprechende Marktbeobachtung ratsam ist.
Wird das Patent zu irgendeinem Zeitpunkt fallengelassen, indem keine Jahresgebühren mehr gezahlt werden, endet auch der Patentschutz. Der zuvor geschützte Gegenstand darf nun von jedermann frei verwendet werden. Mit wenigen Ausnahmen endet der Patentschutz spätestens zwanzig Jahre nach dem Anmeldedatum (und nicht etwa dem Datum der Patenterteilung!). In schnelllebigen Technologiebereichen mit kurzen Innovationszyklen werden die meisten Patente aber deutlich früher aufgegeben.
Hohe Kosten
Qualitativ hochwertiger Patentschutz ist aufwendig und teuer, insbesondere für Einzelerfinder, welche ihre Erfindung noch nicht kommerziell umgesetzt haben. Die mit Patenten verbundenen Kosten lassen sich aufteilen in Gebühren einerseits sowie Anwaltskosten andererseits. Die Gebühren unterteilen sich in Gebühren für bestimmte Phasen des Verfahrens (Anmeldung, Prüfung, Erteilung, usw.) sowie die Jahresgebühren.
Die Jahresgebühren sind in vielen Ländern für die pure Existenz der Anmeldung und später auch für das Patent zu zahlen, wobei es hier unterschiedliche Regelungen gibt. Meist geschieht dies auf jährlicher Basis, teilweise werden die Jahresgebühren aber auch für die Zeit des Prüfungsverfahrens rückwirkend mit der Patenterteilung fällig. Weitere Staaten (zum Beispiel die USA) kennen die Jahresgebühren nur für erteilte Patente, nicht aber für die Anmeldungen.
Am Anfang sind die Jahresgebühren je Land und Patent moderat. Summarisch können sie jedoch erheblich werden. In vielen Staaten steigen sie über die Zeit merklich an, teilweise exponentiell. Somit lohnt sich eine regelmässige Prüfung, für welche Patente und in welchen Staaten den Kosten ein adäquater Nutzen gegenübersteht. Diese Entscheidung kann für die einzelnen Staaten unabhängig getroffen werden. Die Anwaltskosten hängen wesentlich von der Komplexität der Erfindung sowie anschliessend vom zum Teil schwer beeinflussbaren Verlauf des Erteilungsverfahrens ab. Normalerweise stellen die Anwaltskosten den insgesamt grössten Teil dar. Für die Ausarbeitung einer Anmeldung mittlerer Komplexität liegt ein Erfahrungswert bei rund 6000 Franken. Die Kosten für das Prüfungsverfahren (zum Beispiel vor dem EPA) lie-gen in einem ähnlichen Bereich. Für ein Gerichtsverfahren können die Kosten 100000 Franken leicht überschreiten. Aus unternehmerischer Sicht ist eine Patentanmeldung eine Investition, deren Höhe zu Beginn abgeschätzt, aber nicht genau beziffert werden kann. Ausserdem verteilt sich die Investition auf mehrere Jahre. Die grössten Kosten fallen dabei erst im Laufe des Verfahrens an.
Probleme vermeiden
Bei der Erlangung von Patenten steht der Schutz der eigenen Erfindung im Vordergrund. Daneben tritt häufig ein zweiter Aspekt in den Hintergrund, der für das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens jedoch oft noch kritischer ist. Dabei geht es um die Sicherstellung, mit den eigenen Produkten keine Patente Dritter zu verletzen (FTO, Freedom to Operate).Eine Vernachlässigung oder nur halbherzige Berücksichtigung dieser Thematik kann – neben Gerichtsverfahren wegen Patentverletzung – erhebliche Projektverzögerungen verursachen und Zusatzkosten, z. B. durch nötige Umgehungslösungen (Work Arounds) zur Vermeidung von Patentverletzungen, erfordern.
Die eigenen Patente sowie die Patentanmeldungen sind in diesem Zusammenhang nicht bedeutend und stellen insbesondere keinen Schutz dar. Vielmehr ist es erforderlich, die eigenen Produkte vor sowie während der Entwicklung mit den Schutzrechten von Dritten zu konfrontieren. Dies sollte wenn irgend möglich kontinuierlich und zumindest vor wesentlichen technischen Richtungsentscheidungen oder auch vor grösseren Investitionen erfolgen.