Designschutz in der Schweiz
Designanmeldungen werden hierzulan-de nur formell geprüft. Das Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) prüft also weder die Neuheit oder die Eigenart noch die über die blosse technische Funktion hinausgehenden Merkmale als Schutzvoraussetzungen. Vom IGE wird lediglich – dafür aber akribisch – überprüft, ob die hinterleg-ten Abbildungen den Formvorschriften genügen und ob das Design nicht gesetzeswidrig oder anstössig ist. Nach der erfolgreichen Prüfung, welche üblicherweise nur wenige Monate dauert, wird das Design mit allen Abbildungen im amtlichen Register publiziert. In der Schweiz erfolgt dies elektronisch auf dieser Webseite: www.swissreg.ch.
Aufgrund des sogenannten Neuheitserfordernisses sind Designs vor der Hinterlegung beim IGE, genauso wie Erfindungen, welche patentiert werden sollen, sicherheitshalber geheim zu halten. Eine kleine Lockerung des Neuheitserfordernisses stellt die nationale Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten dar. Wird ein Design vom berechtigten Anmelder selbst oder zu seinem Nachteil von unberechtigten Dritten offenbart, dann wird dies in der Schweiz als «unschädliche Offenbarung» eingestuft, welche die Neuheit nicht zerstört.
Nach der Einreichung der Designanmeldung sowie der damit verbundenen Zuerkennung eines Anmelde- beziehungsweise Prioritätstages (als «Zeitstempel» der Anmeldung) kann die Neuheit zwar nicht mehr durch eine Veröffentlichung in Gefahr gebracht werden. Dennoch kann es für Hinterleger von Interesse sein, dass ihre neuen Designs nicht allzu schnell veröffentlicht werden. Durch einen Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung kann die Publikation um maximal 30 Monate verzögert werden. Von dieser Möglichkeit machen nicht nur Modehäuser Gebrauch, deren neue Kollektion nicht schon vor der Modemesse im Internet zu sehen sein soll, sondern auch Technikkonzerne, die ihre Designs nicht bereits vor der Einführung ihres Produkts den Nachahmern in Fernost präsentieren wollen.
Designschutz im Ausland
Designs können in nahezu allen industrialisierten Ländern geschützt werden. Für ausländische Designanmeldungen sind jeweils die Auslandsvertreter zu beauftragen. Wie schon erwähnt, kann aber auch mit einer einzigen internationalen Registrierung bei der World Intellectual Property Organization in über 60 Ländern und Regionen gleichzeitig Designschutz beantragt werden.
Auslandsanmeldungen profitieren bei der Beurteilung der Neuheit vom früheren Schweizer «Zeitstempel», wenn die Priorität der Schweizer Erstanmeldung beansprucht wird. Dies ist möglich, wenn die ausländische Nachanmeldung innerhalb von sechs Monaten nach dem Prioritätstag hinterlegt wird.
Für die EU-Länder kann beim Amt der Europäisschen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein «europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster» beantragt werden. Zudem gibt es in der EU mit dem «nicht eingetragenen Europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster» eine Besonderheit. So kann in der EU ohne amtliche Hinterlegung einer Anmeldung ein vorübergehender Schutz von bis zu drei Jahren erlangt werden, wenn die Erstveröffentlichung des Designs in der EU stattfindet. Ob eingetragen oder nicht, sind im Gegensatz zur Schweiz Teile eines Erzeugnisses beziehungsweise Ersatzteile in der EU nicht als Design schützbar.
Nach der Registrierung
Designanmeldungen sowie registrierte Designs erhalten vom IGE eine eindeutige Anmelde- beziehungsweise Registrierungsnummer. Durch Veröffentlichung in amtlichen Registern kann ein registriertes Design von jedermann über den Inhaber, den Titel, die Anmelde- oder Registrierungsnummer ausfindig gemacht werden. Eine automatisierte Suche im Register nach den Abbildungen ist noch nicht möglich. Ein eingetragenes Design muss nach fünf Jahren verlängert werden. Seine maximale Lebensdauer ist auf 25 Jahre beschränkt.
Um Wettbewerbern zu signalisieren, dass ein Design geschützt ist, kann der Vermerk «Design geschützt» mit der entsprechenden Registrierungsnummer am jeweiligen Erzeugnis angebracht werden. Sehr verbreitet ist immer noch der Hinweis «mod. dép.» (modèle déposé) und zunehmend das Symbol «D im Kreis». Wenn auf Produkten, deren Verpackung oder anderen Unterlagen auf Designschutz hingewiesen wird, so muss aufAnfrage Dritter unentgeltlich Auskunft über die Nummer des Designs gegeben werden.
Kosten, Dauer und Rechte
Die Kosten für eine Designanmeldung beinhalten Amtsgebühren und bei Hinzuziehung eines Anwalts dessen Honorar für die Ausarbeitung und Einreichung der Anmeldung sowie gegebenenfalls Entrichtung von Erneuerungsgebühren. Für eine einfache Schweizer Designanmeldung fallen bis zur Registrierung in der Regel Kosten von 800 bis 1000 Franken an. Die Registrierung erfolgt üblicher- weise innerhalb von vier bis sechs Monaten nach Hinterlegung. Die Kosten für die Verlängerung nach fünf Jahren entsprechen jenen für eine neue Hinterlegung.
Aus dem Schweizer Design kann gegen Erzeugnisse von Wettbewerbern vorgegangen werden, die die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den selben Gesamteindruck erwecken. Der Designinhaber kann verbieten, solche Erzeugnisse zu lagern, anzubieten, in Verkehr zu bringen und in die Schweiz ein- oder auszuführen, hindurchzutransportieren oder allein zu den oben genannten Zwecken zu besitzen. Verletzer eines geschützten Designs können sogar strafrechtlich belangt werden. Umgekehrt kann Dritten durch Lizenzvergabe ein Mitbenutzungsrecht am Design gewährt das Design schriftlich übertragen oder vererbt werden. Um die Rechtssicherheit für den Inhaber sicherzustellen, sollten Rechtsübergänge einschliesslich Lizenzvergaben im amtlichen Register eingetragen werden.
Im Fall des geschützten Gemüsehackers dauerte es nach der Markteinführung nur wenige Monate, bis die ersten illegalen Kopien auftauchten. Wie auf den Fotos dargestellt wurden die Technik, die Marke sowie das Design bei der ersten Generation von Plagiaten frech kopiert. Da die Patente auf den Gemüsehacker zwar bereits angemeldet, aber immer noch weit entfernt von der Erteilung waren, wurden die Plagiate mit Hilfe schon eingetragener Marken und des Designs in den wichtigsten Märkten erfolgreich bekämpft.
Wirksamer Designschutz
Bei der zweiten Generation von Plagiaten waren die Verpackungen geändert und die geschützte Marke «Swizzz Prozzz» war entfernt. Spritzgussformen liessen sich offensichtlich nicht ganz so einfach ändern. So wurden in den folgenden Jahren immer wieder aufs Neue Plagiate auf den Markt gebracht, die aber allesamt durch die eingetragenen Designs abgewehrt werden konnten.
Inzwischen sind die Patente auf den Gemüsehacker erteilt und schützen nun auch vor Plagiaten der dritten Generation, bei denen die Form des Deckels und des Zuggriffs wesentlich geändert wurde. Bis es so weit war, haben die eingetragenen Designs einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen illegale Fälschungen geleistet.
Designschutz im Internet
Ein weiterer besonderer Vorteil des Designschutzes besteht darin, dass wichtige B2B-Plattformen und Online-Versandhändler die verletzenden Angebote beim Nachweis eines eingetragenen Designs umgehend vom Netz nehmen, während sie beim Nachweis einer Patentverletzung kaum aktiv werden, solange kein gerichtliches Urteil vorliegt. Eingetragene Designs erleichtern auch die Durchsetzung von Zollmassnahmen, da sich die beteiligten Zollbeamten bei der Suche nach illegalen Kopien direkt an den Abbildungen des hinterlegten Designs orientieren können.